Mit der Drittwiderspruchsklage (auch als Interventionsklage bezeichnet) kann sich ein Dritter gegen eine Vollstreckung in sein Vermögen wehren (vgl. u.a. ausführlich Wittschier JuS 1998, 926). Diese Klagemöglichkeit ist wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung dem Dritten einzuräumen, denn es darf nur in das Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Vollstreckung wäre allerdings schwerfällig und langwierig, wenn die Vollstreckungsorgane die Zugehörigkeit der potentiellen Zugriffsobjekte zu dem Vermögen des Schuldners umfassend und abschließend überprüfen müssten. Das Gesetz knüpft deshalb im (formalisierten) Verfahren der Zwangsvollstreckung an leicht feststellbare äußere Tatsachen an, die die Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners indizieren: bei beweglichen Sachen an den Gewahrsam; bei Grundstücken an den Nachweis der Eintragung im Grundbuch und bei Forderungen und anderen Rechten an die schlüssige Behauptung des Gläubigers, sie gehörten zum Vermögen des Schuldners (vgl. Raebel in Schuschke/Walker, a.a.O., § 771 Rn 1; MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 771 Rn 1). Es liegt deshalb auf der Hand, dass es – fast zwangsläufig – zu Übergriffen in fremdes, in das Vermögen Dritter kommt. Die Rechtsordnung nimmt dies bewusst in Kauf und stellt dem Dritten als "Korrektiv" die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung. Sie überlässt es damit dem Dritten, in der Zwangsvollstreckung seine (eigenen) Rechte geltend zu machen (MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, a.a.O.).

Nach h.M. ist die Drittwiderspruchsklage ebenfalls eine prozessuale Gestaltungsklage (MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 771 Rn 3 m.w.N.; BGH NJW 1972, 1048 = MDR 1972, 684). Anders z.B. als die Klage aus § 1004 BGB zielt sie nicht auf die Beseitigung eines Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre, sondern dient allein dem Zweck, dem staatlichen Vollstreckungsakt seine Zulässigkeit zu nehmen. Das materielle Recht ist deshalb nicht Streitgegenstand der Drittwiderspruchsklage, sondern dient lediglich der Begründung der Klage.

Die Drittwiderspruchsklage ist gegen die Zwangsvollstreckung aus jeder Art von Vollstreckungstitel, also auch Arrest und einstweiliger Verfügung, in bewegliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in das unbewegliche Vermögen möglich (Raebel in Schuschke/Walker, a.a.O., § 771 Rn 2). Darüber hinaus ist sie sowohl bei der Räumungsvollstreckung als auch bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883886 ZPO) anwendbar (MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 771 Rn 4). Schließlich findet sie auch gegenüber der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG) Anwendung, soweit die Gemeinschaftsmitglieder die Teilungsversteigerung aus materiell-rechtlichen Gründen zu verhindern suchen (SchlHOLG InVo 1999, 60; BGH NJW 1985, 3066; FamRZ 1972, 363; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 403; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309; OLG Hamm FamRZ 1995, 1072).

Anwendbar ist die Bestimmung auch für die Vollstreckung

 

Hinweis:

Nach § 111f Abs. 5 StPO sind alle Einwendungen, die in Vollziehung des Arrestes oder der Beschlagnahme getroffen werden, vor den Strafgerichten zu verfolgen.

Die Klage ist statthaft, wenn sich der Kläger eines "die Veräußerung hindernden Rechts" am Gegenstand der Zwangsvollstreckung berühmt und aus diesem Grund die Erklärung der Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand als "unzulässig" begehrt (Raebel in Schuschke/Walker, a.a.O., § 771 Rn 10).

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