Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsabwehrklage ist bedeutsam, innerhalb welchen Zeitraums diese zulässig ist. Immer kommt es aber auch darauf an, ob es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (OLG Köln VersR 1990, 403) bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers (RGZ 84, 292). Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist (OLG Frankfurt MDR 1988, 241) oder nicht mehr droht (BGH NJW 1994, 1161). Die Prozessführungsbefugnis steht dem Titelschuldner, also demjenigen gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, zu. Damit auch dem Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) und dem Duldungsschuldner, nicht allerdings einem Dritten, der auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verweisen ist (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn 9).

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