Die Rechtspflegererinnerung

  • kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, dessen Rechtspfleger die Entscheidung erlassen hat. Dabei handelt es sich immer um ein Amtsgericht, wenn der Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung als Vollstreckungsgericht getroffen hat (§ 764 Abs. 1 ZPO). Deshalb besteht für die Einlegung kein Anwaltszwang.
  • findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist statt (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Deshalb ist die Einlegung an eine Notfrist von zwei Wochen gebunden (vgl. §§ 793 Abs. 1, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses.

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