Gegen Urteile im Eilverfahren ist eine Berufung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 64 ff. ArbGG möglich. Im Berufungsverfahren gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Besondere Fristen sind nicht vorgesehen; es gilt die Einlegungsfrist von einem Monat und die Begründungsfrist von zwei Monaten. Allerdings sollte der Verfügungskläger für den Fall, dass er erstinstanzlich unterliegt, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht voll ausschöpfen.

 

Hinweis:

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen kann, sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Dies wird u.a. dann angenommen, wenn sich der erstinstanzlich unterlegene Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und diese Verlängerung voll ausschöpft (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.3.2014 – 5 SaGa 13/13; LAG Köln, Urt. v. 15.10.2013 – 12 SaGa 3/13).

Gegen Beschlüsse im Beschlussverfahren kann Beschwerde nach § 87 ArbGG eingelegt werden.

Gegen den die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluss ist der Widerspruch zulässig (§ 924 ZPO), wenn ohne mündliche Anhörung entschieden wurde. Der Widerspruch ist bei dem erlassenden Arbeitsgericht einzulegen und nicht fristgebunden. Über den Widerspruch wird nach mündlicher Anhörung durch Urteil entschieden, gegen das Berufung möglich ist.

Wird der Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, ist für den Antragsteller die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen möglich. Der sofortigen Beschwerde kann das Arbeitsgericht abhelfen; hiergegen kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Hilft das Arbeitsgericht nicht ab, hat es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landesarbeitsgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erfolgt durch den Vorsitzenden durch Beschluss.

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