Der Rechtspfleger ist zur Abhilfe befugt (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Der Rechtspfleger hat stets die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. Will er der Erinnerung nicht abhelfen, weil er sie für unzulässig oder unbegründet hält, legt er sie dem Richter vor (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG).

Hat der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter vorgelegt, entscheidet dieser endgültig (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Welcher Richter über die Erinnerung entscheidet, richtet sich nach § 28 RPflG. Danach ist das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig. Maßgeblich ist also, welcher Richter nach Gesetz und Geschäftsverteilung entschieden hätte, wenn es die Übertragung auf den Rechtspfleger nicht gäbe.

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