Beschwerdeberechtigt ist nur, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die Entscheidung oder Eintragung des Grundbuchamts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der Entscheidung oder Eintragung hat (BGH NJW 1981, 1563). Das sind bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags der Antragsteller und diejenigen, die außer ihm nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO Antragsberechtigte sind. Bei der beschränkten Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO) gegen eine Eintragung ist derjenige beschwerdeberechtigt, der Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen kann.

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