Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß zustande gekommen oder inhaltlich nichtzutreffend ist.

 

Hinweis:

Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – sprich neue Tatsachen – gestützt werden. Das bedeutet, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine weitere Tatsacheninstanz ist. Allerdings – und das muss strikt beachtet werden – kann der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht gem. § 571 Abs. 3 S. 1 ZPO für das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel eine Frist setzen. Bei Fristversäumnis sind gleichwohl vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würden oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, wobei die Entschuldigungsgründe auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind (§ 571 Abs. 3 S. 2 u. 3 ZPO).

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