Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren und Rechtsbehelfe.

Rn 2 Die Ermächtigung erfolgt im Beweis(-änderungs/ergänzungs)-Beschluss (§§ 358 f, 360) und ist unanfechtbar (§ 355 II). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gelten die Ausführungen zu § 360 entspr. Das Prozessgericht kann weiterhin selbst SV ernennen. Für einen Ablehnungsantrag ist der Ermächtigte zuständig, § 406 IV, II (s § 406 Rn 20). Gegen Entscheidungen des Ermächtigten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Es wird auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen; der Antragsgegner kann einen Antrag nach § 52 II nur hinsichtlich des Kindesunterhalts stellen und damit erreichen, dass der ASt einen Antrag nach § 237 stellen muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 19; Sternal/Giers § 248 Rz 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Das AVAG kennt insb die befristete Beschwerde beim OLG (§§ 11–14) gegen den Beschl nach § 8 sowie gegen den Beschl des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde beim BGH nach §§ 15–17, welche in der Notfrist von einem Monat zu erheben ist. Ist der ausländische Titel aufgehoben oder geändert worden, kommt ein Aufhebungs- bzw Änderungsantrag gem § 27 in Betracht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ff EGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Bis zur Ablieferung der Sache können Gläubiger, Schuldner und etwa betroffene Dritte Erinnerung nach § 766 einlegen, hinsichtlich des Erlöses auch noch bis zur Ablieferung des Erlöses. Auch die Ablieferung der zugeschlagenen Sache kann der Meistbietende nur mit der Erinnerung nach § 766 durchsetzen, nicht mit Leistungsklage (Zö/Herget Rz 7; MüKoZPO/Gruber Rz 9). Die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Ablehnung der ersuchten Beweisaufnahme entscheidet auf Antrag der Parteien oder des Prozessgerichts das OLG, § 159 I 1 GVG. Erklärt auch das OLG die Rechtshilfe für unzulässig, kann Beschwerde zum BGH eingelegt werden, sofern ersuchendes und ersuchtes Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, § 159 I 2. Gegen die Anordnung von Ordnungsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 16 Bis zur Ablieferung können Schuldner und betroffener Dritter Erinnerung nach § 766 einlegen, danach nicht mehr, da die Zwangsvollstreckung dann beendet ist. Der Gläubiger kann mit der Erinnerung gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Ablieferung und gegen die Hinterlegung nach Abs 2 vorgehen. Die Glaubhaftmachung ist jedoch nicht überprüfbar (Schuschke/Walker/Walk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsbehelfe.

Rn 39 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist die Anhörung etwa iRv § 850b III erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 anfechten. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 57 Gegen die stattgebende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Wird der Pfändungsschutz abgelehnt, können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 7 Die sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 RPflG ist zur Rüge von Verfahrensverstößen statthaft. Die sofortige Beschwerde ist zB statthaft, wenn der Rechtspfleger selbst über einen Widerspruch entschieden und ihn als unberechtigt für das weitere Verteilungsverfahren außer Acht gelassen hat (BGH NJW-RR 07, 782 [BGH 01.02.2007 - V ZB 80/06]). Ein Gläubiger, der keinen Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 2 § 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wird dem Antrag des Schuldners stattgegeben oder das Pfändungsgesuch nach Abs 2 abgelehnt, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I erheben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 33 Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach den § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gegen den erlassenen Pfändungsbeschluss können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche und internationale Zuständigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme, ist aber mit der Erinnerung anfechtbar (St/J/Würdinger § 828 Rz 10; Stöber/Rellermeyer Rz B.19). Gleiches gilt, wenn die Regeln über die sachliche Zuständigkeit verletzt sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 828 Rz 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen die Verweigerung einer gütlichen Erledigung seitens des Gerichtsvollziehers, etwa weil dieser die Darlegungen des Schuldners nicht für schlüssig oder für unglaubhaft hält, steht dem Schuldner die Erinnerung (§ 766) zur Verfügung (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Dasselbe gilt umgekehrt für den Gläubiger.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge bei Verstoß und Rechtsbehelf.

Rn 4 § 763 ist eine Ordnungsvorschrift (Musielak/Voit/Lackmann § 763 Rz 2). Wird sie verletzt, zB weil die Benachrichtigung oder die Protokollierung unterbleibt, hat das auf die Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung keinen Einfluss. Sie kann deswegen auch nicht angefochten werden. Wohl aber kann die Erinnerung mit dem Ziel erhoben werden, die Benachrichtigung oder Protokoll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Der Schuldner kann gegen die Zwangsmittelverhängung sofortige Beschwerde gem §§ 567 I Nr 1, 793 einlegen. Diese Möglichkeit steht ihm aber ebenso wenig wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 gegen die Terminsbestimmung zu, weil diese keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bildet. IÜ gelten die für § 888 maßgeblichen Regelungen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Rechtsbehelfe.

Rn 55 Verstöße können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Erinnerungsbefugt ist bei Pfändung stets der Schuldner, Dritte, wenn und soweit sie selbst vom Schutzbereich des Pfändungsverbots erfasst sind. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Pfändbarkeit nach § 811 hindert nicht, bei einer späteren Änderung der Sachlage die Pfändbarkeit erneut zu prüfen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Angeordnet wird die anderweitige Verwertung durch eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung und nicht durch Vollstreckungsakt (LG Limburg DGVZ 76, 88). Deswegen ist die sofortige Beschwerde nach § 793 bzw bei der üblichen Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG iVm § 93 einzulegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner wie regelmäßig zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Gleiches gilt für Dritte, wie den Nacherben oder Testamentsvollstrecker.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 15 Der beigeordnete Rechtsanwalt ist analog §§ 56 II, 33 III RVG beschwerdeberechtigt, wenn die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen fälschlicherweise angeordnet wird, sobald die ermäßigten Anwaltsgebühren gedeckt sind (Celle FamRZ 13, 1056; Köln FamRZ 97, 1283).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß und Rechtsbehelf.

Rn 6 Gegen die Verweigerung der Entgegennahme der freiwilligen Zahlungen und Leistungen durch den GV oder ihrer Weiterleitung an den Gläubiger, sind Schuldner und Gläubiger erinnerungsbefugt nach § 766. Sieht der Gläubiger trotz der freiwilligen Leistung des Schuldners die titulierte Forderung für nicht erfüllt an und lehnt es der GV ab, die Vollstreckung einzuleiten, steht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Grds ist die Weitergabe unanfechtbar. Nur wenn das ersuchende Gericht das zunächst angegangene Gericht an dem Ersuchen festhalten will, liegt in der Weitergabe auch eine Ablehnung des Ersuchens. Sie ist gem § 159 GVG anfechtbar (MüKoZPO/Heinrich Rz 5; St/J/Berger Rz 5; aA Zö/Greger Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Die Ablehnung des Rechtspflegers, den Ermächtigungsbeschluss zu erlassen, ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 angreifbar. Gegen Maßnahmen des GV bzw dessen Weigerung, tätig zu werden, ist die Erinnerung nach § 766 gegeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen vom verordneten Richter angeordnete Maßnahmen ist nur die Erinnerung gem § 573 I 1 statthaft; dies gilt auch, wenn der beauftragte Richter gem § 68 IV 2 FamFG eine Kindesanhörung vornimmt (Witt FamRZ 21, 1510, 1516). Die hierauf ergehende Entscheidung des Prozessgerichts kann sodann mit der sofortigen Beschwerde gem § 573 II angegriffen werden. Dagegen ist im Sond...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen nach Abs 1 S 3 einschließlich seiner Auswahl ist mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 I RPflG, § 793) anfechtbar. Andere Fehler, insb die Unterlassung der Schätzung oder der Zuziehung eines Sachverständigen durch den GV, können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsfolgen bei Verstoß und Rechtsbehelfe.

Rn 6 Ein Beschl, durch den das Prozessgericht eine Entscheidung anstelle des eigentlich zuständigen Vollstreckungsgerichts getroffen hat, entfaltet keine innerprozessuale Bindungswirkung nach § 281 II 2 (BayObLG Rpfleger 89, 80). Gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts, dh die Ausübung staatlichen Zwangs innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ohne Anhörung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Wird dem Antrag des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 II RpflG, 793 I einlegen. Wird dem Antrag des Schuldners stattgegeben oder das Pfändungsgesuch nach Abs 2 abgelehnt, kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Rechtspflegers sofortige Beschwerde nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Verstöße gegen § 827 machen das Verfahren anfechtbar, nicht aber unwirksam (MüKoZPO/Gruber Rz 10; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7). Sie können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Ist der Erlös vollständig verteilt, kommen nur noch Amtshaftungs- und Bereicherungsansprüche in Betracht (MüKoZPO/Gruber Rz 10; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 13 Dem Antragsteller steht gegen einen die Änderung ganz oder tw ablehnenden Beschl die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner angehört wurde. Falls der Schuldner nach aA nicht angehört wurde, kann er Erinnerung gem § 766 einlegen, ebenso wie der ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Testamentsvollstrecker und Erbe (str; ThoPu/Seiler § 748 Rz 5; aA St/J/Münzberg § 748 Rz 7: Erinnerungsbefugnis allein des Testamentsvollstreckers, falls nur der Titel gegen ihn fehlt) sind nach § 766 erinnerungsbefugt, wenn ein zur Vollstreckung in den Nachlass notwendiger Titel nicht vorliegt (zum Ganzen Garlichs Rpfleger 99, 60). Der Testamentsvollstrecker kann außer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verstöße und Rechtsbehelfe.

Rn 11 War die Versteigerung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, sodass die Öffentlichkeit nicht gewahrt war, ist die Versteigerung unwirksam (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6). Das gilt auch für einen Verstoß gegen § 450 BGB, wenn er nicht nach § 451 BGB durch Genehmigung aller Beteiligten geheilt wird. Andere Verstöße gegen § 816 berühren die Wirksamkeit der Versteigerung ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 567 I Nr 2). Dies gilt nicht, falls er sich zur Leistung einer Sicherheit erboten hatte; eine eingelegte Beschwerde wäre mangels Beschwer unzulässig (Köln MDR 59, 31). Eine unterbliebene Anordnung kann der Schuldner im Wege des Widerspruchs bzw der Berufung anfechten (Musiel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts, indes nicht gegen die Entscheidung zur Form der Anhörung gem § 891 S 2 (München NJW 20, 1378 [OLG München 13.03.2020 - 29 W 275/20] Rz 8), ist die sofortige Beschwerde (§§ 567 I Nr 1, 793) statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann unter den Voraussetzungen des § 574 I 1 Nr 2 eingelegt werden. Unstatthaft ist dagegen die Vollstrecku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 53 Gegen eine die Anträge nach § 850e Nr 2, 2a, 4 ganz oder tw ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Dieses Recht steht auch den anderen Gläubigern zu. Wurde der Schuldner angehört, kann er gegen den Pfändungsbeschluss die sofortige B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe gegen Urteilsentscheidung.

Rn 14 Bei Versäumnisurteil ist Einspruch möglich, ansonsten findet bei kontradiktorischer Entscheidung Berufung nach § 511 statt. Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Da das einstweilige Rechtsschutzgesuch aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Glaubhaftmachung grds wiederholt werden könnte, gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Dem Gläubiger steht die Erinnerung (§ 766) gegen die geplante Haftentlassung zur Verfügung, die Erfolg haben wird, wenn die Vermögensauskunft unvollständig oder falsch ist. Wurde der Schuldner bereits entlassen, ist der Gläubiger auf das Nachbesserungsverfahren (§ 802c Rn 28) beschränkt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Lehnt das Amtsgericht den Erlass der beantragten Verfügung ab, so steht dem Antragsteller sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr 2 zu. Wegen des damit verbundenen Zeitverlustes ist die Einlegung der Beschwerde aber unzweckmäßig, schneller wird ein unmittelbarer Verfügungsantrag beim Hauptsachegericht sein (Zö/Vollkommer Rz 4). Der Verfügungsgegner kann bei Erlass der Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Mit der Erinnerung nach § 766 kann der Schuldner bis zur Ablieferung (s § 817 Rn 11–12) geltend machen, dass die Vollstreckung nach § 818 einzustellen ist; der Gläubiger kann mit ihr gegen eine vorzeitige Einstellung vorgehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 26 Dem Gläubiger steht gegen die Zurückweisung seines Pfändungsantrags die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Der Schuldner kann einen Verstoß mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen. Der Drittschuldner kann ebenfalls nach § 766 vorgehen, wenn seine Rechte betroffen sind, etwa ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Inter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, Rechtsbehelfe.

Rn 9 Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt, § 797 II 2a. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Ur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 68 Brüssel IIa-VO – Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen.

Gesetzestext Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in den Artikeln 21, 29, 33 und 34 genannten Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen sowie die Änderungen dieser Listen mit. Die Kommission aktualisiert diese Angaben und gibt sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf andere geeignete Weise bekannt. Rn 1 Die hierzu veröf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge.

Rn 17 Der Beschl über die Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge ist ausweislich IV 4 unanfechtbar, auch Gegenvorstellung und grds auch eine weite Rüge ist ausgeschlossen (BGH 10.2.12, V ZR 8/10, BeckRS 12, 06873; BeckRS 16, 19129). Er kann aber bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen im Rügeverfahren seinerseits zum Gegenstand einer weiteren Rüge gemacht werden (Rn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 3 Die Erinnerung nach § 766 wird auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften gestützt. Die Widerspruchsklage dagegen betrifft die Geltendmachung materieller Rechte. Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, wenn ein Dritter sowohl ein die Veräußerung hinderndes Recht als auch einen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung geltend macht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 5 Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Tite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unwirksamkeit, Rechtsbehelfe.

Rn 23 Der Prozessvergleich kann aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein, so wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sittenwidrig ist, wenn einer der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen ist oder wenn der Vergleich wirksam gem § 142 BGB angefochten wurde. In der Regel ist dann auch die Prozessbeendigungsvereinbarung unwirksam; hie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 9 Gegen die fehlerhafte Erteilung oder Verweigerung des Rechtskraft- und des Notfristzeugnisses ist ausschließlich die Erinnerung nach § 573 I statthaft, nicht die Beschwerde nach § 567. Zuständig ist das Gericht, dessen Urkundsbeamter das Zeugnis erteilt oder verweigert hat. Bestätigt das Gericht die abschlägige Entscheidung des Urkundsbeamten, kann dagegen mit der sofor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Ist die Anordnung versehentlich unterblieben, kommt entsprechend § 321 eine Urteilsergänzung in Betracht (St/J/Althammer Rz 11). Gegen den Ausspruch über die Verlängerung ist gem Abs 2 eine selbstständige, isolierte Anfechtung statthaft. Mit der Berufung kann der Kl der Räumungsklage das klageabweisende erstinstanzliche Urt insgesamt oder beschränkt auf den Ausspruch übe...mehr