Rn 9

Gegen die fehlerhafte Erteilung oder Verweigerung des Rechtskraft- und des Notfristzeugnisses ist ausschließlich die Erinnerung nach § 573 I statthaft, nicht die Beschwerde nach § 567. Zuständig ist das Gericht, dessen Urkundsbeamter das Zeugnis erteilt oder verweigert hat. Bestätigt das Gericht die abschlägige Entscheidung des Urkundsbeamten, kann dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorgegangen werden, § 573 II (Kobl FamRZ 08, 1204). Im Verfahren wird auch geprüft, ob es vor der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle der Erteilung eines Notfristzeugnisses der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts bedurfte (BGH FamRZ 10, 284, 285, zur mangelnden Statthaftigkeit der Erinnerung gegen die Verweigerung des Notfristzeugnisses im Hinblick auf eine mögliche Sprungrechtsbeschwerde). Wenn das Gericht die Erteilung des Zeugnisses bestätigt, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Denn § 573 II eröffnet den Beschwerderechtsweg nur, wenn das Rechtsmittel schon nach den allgemeinen Regeln statthaft ist. Die Entscheidung, die die Zeugniserteilung bestätigt, weist aber kein Begehren zurück, das das Verfahren betrifft (Bambg FamRZ 83, 519). Dieselben Grundsätze gelten, wenn das Gericht eine zurückweisende Entscheidung des Urkundsbeamten aufhebt und die Erteilung des Zeugnisses verfügt. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens kommt eine Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 I 1 Nr 2 in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge