Rn 5

Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts, indes nicht gegen die Entscheidung zur Form der Anhörung gem § 891 S 2 (München NJW 20, 1378 [OLG München 13.03.2020 - 29 W 275/20] Rz 8), ist die sofortige Beschwerde (§§ 567 I Nr 1, 793) statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann unter den Voraussetzungen des § 574 I 1 Nr 2 eingelegt werden. Unstatthaft ist dagegen die Vollstreckungserinnerung nach § 766.

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