Rn 55

Verstöße können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Erinnerungsbefugt ist bei Pfändung stets der Schuldner, Dritte, wenn und soweit sie selbst vom Schutzbereich des Pfändungsverbots erfasst sind. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Pfändbarkeit nach § 811 hindert nicht, bei einer späteren Änderung der Sachlage die Pfändbarkeit erneut zu prüfen (LG Braunschweig NdsRpfl 55, 54). Die Änderung kann auch darin liegen, dass sich über die Jahre die Beurteilung geändert hat, was zu einer angemessenen Lebens- und Haushaltsführung erforderlich ist (LG Braunschweig NdsRpfl 55, 54).

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