Rn 33

Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach den § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gegen den erlassenen Pfändungsbeschluss können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff. Wurde der Schuldner allerdings gesetzwidrig nicht angehört, hat er die Erinnerung nach § 766 (Anders/Gehle/Nober ZPO § 850b Rz 22). Einem nachrangig pfändenden Gläubiger steht die Erinnerung gem § 766 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu (BGH NJW-RR 05, 869, 870 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 15/05]).

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