Rn 13
Dem Antragsteller steht gegen einen die Änderung ganz oder tw ablehnenden Beschl die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner angehört wurde. Falls der Schuldner nach aA nicht angehört wurde, kann er Erinnerung gem § 766 einlegen, ebenso wie der nicht angehörte, aber beschwerte Beteiligte.
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