Rn 57

Gegen die stattgebende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Wird der Pfändungsschutz abgelehnt, können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff. Der unterhaltsberechtigte Angehörige kann Erinnerung einlegen.

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