Rn 6

Gegen die Verweigerung der Entgegennahme der freiwilligen Zahlungen und Leistungen durch den GV oder ihrer Weiterleitung an den Gläubiger, sind Schuldner und Gläubiger erinnerungsbefugt nach § 766. Sieht der Gläubiger trotz der freiwilligen Leistung des Schuldners die titulierte Forderung für nicht erfüllt an und lehnt es der GV ab, die Vollstreckung einzuleiten, steht dem Gläubiger dagegen ebenfalls die Erinnerung nach § 766 offen, ebenso dem Schuldner, wenn ihm der GV dessen freiwillige Leistung nicht quittiert (Schuschke/Walker/Walker § 754 Rz 15).

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