Rn 26

Dem Gläubiger steht gegen die Zurückweisung seines Pfändungsantrags die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Der Schuldner kann einen Verstoß mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen. Der Drittschuldner kann ebenfalls nach § 766 vorgehen, wenn seine Rechte betroffen sind, etwa bei höchstpersönlichen Rechten. Im Einziehungsprozess kann der Drittschuldner den Einwand nicht vorbringen (BGH NJW 76, 851, 852 [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74]; BAG NJW 89, 2148 [BAG 15.02.1989 - 4 AZR 401/88]; aA Baur/Stürner/Bruns Rz 30.35).

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