Rn 39

Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist die Anhörung etwa iRv § 850b III erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 anfechten. Der Drittschuldner kann regelmäßig die Erinnerung nach § 766 einlegen. Bei der Verletzung eigener Rechte können auch Dritte die Erinnerung einlegen (Anders/Gehle/Nober ZPO Grdz § 850 Rz 9). Nachträgliche Änderungen der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen sind auf Antrag gem § 850g geltend zu machen.

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