Rn 5

Grds ist die Weitergabe unanfechtbar. Nur wenn das ersuchende Gericht das zunächst angegangene Gericht an dem Ersuchen festhalten will, liegt in der Weitergabe auch eine Ablehnung des Ersuchens. Sie ist gem § 159 GVG anfechtbar (MüKoZPO/Heinrich Rz 5; St/J/Berger Rz 5; aA Zö/Greger Rz 1).

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