Rn 5

Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner wie regelmäßig zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Gleiches gilt für Dritte, wie den Nacherben oder Testamentsvollstrecker.

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