Rn 17

Der Beschl über die Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge ist ausweislich IV 4 unanfechtbar, auch Gegenvorstellung und grds auch eine weite Rüge ist ausgeschlossen (BGH 10.2.12, V ZR 8/10, BeckRS 12, 06873; BeckRS 16, 19129). Er kann aber bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen im Rügeverfahren seinerseits zum Gegenstand einer weiteren Rüge gemacht werden (Rn 8; generell nur für Verfassungsbeschwerde Zö/Feskorn Rz 21). Die Verzögerungsrüge nach §§ 198 ff GVG gegen eine Verschleppung des Verfahrens über die Rüge kommt nicht in Betracht (Vielmeier NJW 13, 346). IV 4 gilt entsprechend auch für einen Abhilfebeschluss, in dem die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet wird. Die Endentscheidung nach Fortsetzung des Verfahrens unterliegt den allgemeinen Rechtsmitteln. Zum Vorrang der Rechtsmittel Rn 3. Die Abhilfe nach V und Verfahrensfortsetzung ist im Rechtsmittelzug überprüfbar (dazu ausführlich BGH NJW 16, 3035 [BGH 14.04.2016 - IX ZR 197/15] Rz 10 ff).

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