Rn 5

Gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 567 I Nr 2). Dies gilt nicht, falls er sich zur Leistung einer Sicherheit erboten hatte; eine eingelegte Beschwerde wäre mangels Beschwer unzulässig (Köln MDR 59, 31). Eine unterbliebene Anordnung kann der Schuldner im Wege des Widerspruchs bzw der Berufung anfechten (Musielak/Voit/Huber Rz 8; MüKoZPO/Drescher Rz 7).

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