Rn 2

§ 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn die Hauptsache sich zwischenzeitlich erledigt hat und deshalb für die Aufhebung der Kostenentscheidung mit dem Kostenwiderspruch ein einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH NJW 86, 1815 [BGH 13.12.1984 - I ZR 107/82]). Ferner besteht die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchs (§ 924) vorzugehen oder, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927) zu stellen.

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