Rn 7

Gegen die Verweigerung einer gütlichen Erledigung seitens des Gerichtsvollziehers, etwa weil dieser die Darlegungen des Schuldners nicht für schlüssig oder für unglaubhaft hält, steht dem Schuldner die Erinnerung (§ 766) zur Verfügung (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Dasselbe gilt umgekehrt für den Gläubiger.

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