Rn 18

Bis zur Ablieferung der Sache können Gläubiger, Schuldner und etwa betroffene Dritte Erinnerung nach § 766 einlegen, hinsichtlich des Erlöses auch noch bis zur Ablieferung des Erlöses. Auch die Ablieferung der zugeschlagenen Sache kann der Meistbietende nur mit der Erinnerung nach § 766 durchsetzen, nicht mit Leistungsklage (Zö/Herget Rz 7; MüKoZPO/Gruber Rz 9). Die Versagung des Zuschlags kann der Meistbietende ebenfalls mit der Erinnerung angreifen (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 7; aA Zö/Herget Rz 6).

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