Rn 6

Ein Beschl, durch den das Prozessgericht eine Entscheidung anstelle des eigentlich zuständigen Vollstreckungsgerichts getroffen hat, entfaltet keine innerprozessuale Bindungswirkung nach § 281 II 2 (BayObLG Rpfleger 89, 80). Gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts, dh die Ausübung staatlichen Zwangs innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ohne Anhörung des Schuldners, können Gläubiger, Schuldner und beschwerte Dritte mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen (ThoPu/Seiler § 764 Rz 7). Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts bei Abweisung eines Antrags oder Stattgabe nach Anhörung des Antragsgegners sind dagegen mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 anfechtbar (str; Schuschke/Walker/Walker § 764 Rz 7; aA Musielak/Voit/Lackmann § 764 Rz 7 unter Hinweis auf § 571 II 2).

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