Rn 53

Gegen eine die Anträge nach § 850e Nr 2, 2a, 4 ganz oder tw ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Dieses Recht steht auch den anderen Gläubigern zu. Wurde der Schuldner angehört, kann er gegen den Pfändungsbeschluss die sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff. Ist die Anhörung unterblieben, ist er zur Erinnerung nach § 766 berechtigt. Der Drittschuldner kann ebenfalls Erinnerung nach § 766 einlegen. Eine einstweilige Anordnung scheidet vor dem Zusammenrechnungsbeschluss regelmäßig aus (Stiller InsbürO 15, 473, 475). Im Beschwerdeverfahren kommt sie nach § 570 III in Betracht.

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