Rn 12
Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ff EGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).
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