Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 4 [Autor/Stand] Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist einer der vertraglichen Güterstände[2]. Er ist in den §§ 1415 ff. BGB geregelt. Für Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, sind die Vorschriften des BGB über § 7 LPartG sinngemäß anwendbar. Rz. 5 [Autor/Stand] Das Wesen dieses Güterstandes besteht darin, dass vermögensrechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 273 I definiert das Zurückbehaltungsrecht als Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung vom Gläubiger bewirkt wird. Die beiderseitigen Leistungspflichten werden also miteinander verknüpft, so dass der Schuldner seine Leistung so lange zurückhalten kann, bis er vom Gläubiger wegen seiner Forderung befriedigt wird und umgekehrt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Offensichtlich engere Verbindung, Art 4 III.

Rn 9 Die Anknüpfung an eine offensichtlich engere Verbindung nach Art 4 III ist ggü Art 4 I und II vorrangig und umfasst grds sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung (v Hein FS Kropholler 553, 564). Diese flexible Ausnahmeregelung ist grds eng auszulegen, was sich aus Wortlaut (›offensichtlich engere‹ Verbindung) und Entstehungsgeschichte (KOM [03...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ermessen des Gerichts.

Rn 11 Unter § 92 II Nr 2 fallen insb unbezifferte Schmerzensgeldklagen oder andere Klagen, bei denen der Kl die Höhe der Forderung nicht beziffern muss, sondern in das Ermessen des Gerichts stellen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Kl das Risiko abzunehmen, dass er nicht vorhersehen kann, wie das Gericht entscheiden wird. Allerdings muss der Kl bei unbezifferte...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Stellungnahme zur Lagebeurteilung, insbesondere Fortbestand und zukünftige Entwicklung (Abs. 1 Satz 2)

Rn. 21 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Im Prüfungsbericht hat der AP nach § 321 Abs. 1 Satz 2 zur Beurteilung der Lage der KapG oder des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Analyse des Fortbestands und der künftigen Entwicklung einzugehen ist. Die herausgehobene Bedeutung dieser Stellungnahme wird darin deutlich, dass der Gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verhandlungen.

Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 – 3 U 101/10) dies nicht sofo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (E-Vermögensverzeichnis) durch zentrale Vollstreckungsgerichte (Abs 1).

Rn 2 Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entsprechendes gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.6 Aktivierung oder Passivierung latenter Steuern (§ 274 HGB)

Tz. 409 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 § 274 HGB idFd BilMoG regelt die Passivierung latenter St für temporäre Differenzen iSd § 274 Abs 1 HGB (dazu s Altenburg/Ossenkopp, DK 2023, 102, 103; s Spengel/Evers/Meier, DB 2015, 7; s Herzig/Vossel, BB 2009, 1174; s Dahlke, BB 2009, 878; s Oser/Roß/Wader/Drögemüller, WPg 2009, 573; s Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 938; s L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.1 Allgemeines; zeitliche Anwendung

Tz. 500 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits ausgeführt (s Tz 24), brachte das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Untenehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Geltung für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen deutliche Erleichterungen bei der GAV-Voraussetzung. Mit dieser Ges-Änderung wurde das frühere Problem weitestgehend entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegenstand.

Rn 19 Mit der zweiten Regelungsalternative werden nunmehr auch sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen bilden, dem Pfändungsschutz unterstellt. Dieser auf die sonstigen Einkünfte ausgeweitete Pfändungsschutz bildet eine Auffangregelung, die Lücken im Pfändungsschutz schließen soll. Der Oberbegriff der Einkünfte (Rn 3) umfasst die eigenständig erwirtschafteten Einkünfte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 310 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die kstlichen Folgen der Organschaft treten nur ein, wenn ein Organschaftsverhältnis iSd § 14 KStG vorliegt und ein zivilrechtlich wirksamer, auf mind fünf Jahre abgeschlossener GAV vorliegt, der auch tats durchgeführt wird. Das Vorliegen eines wirksamen GAV iSd § 291 Abs 1 AktG ist, ebenso wie die von § 14 Abs 1 KStG geforderte Abführung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, dass das Interesse des regelmäßig nicht formell am Verfahren beteiligten Kindes in einer Weise in das Verfahren eingebracht wird, die seiner grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt (vgl bereits BVerfG NJW 81, 217; zuletzt BVerfG FamRZ 18, 826). Durch das am 1.7.98 in Kraft get...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Definitionen.

Rn 2 ›Rechtsnachfolge von Todes wegen‹ (›succession‹) ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten u Pflichten vTw, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung vTw (s I lit d) oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge (I lit a). Der Begriff ist verordnungsautonom auszulegen (Dörner ZEV 12, 505, 506 f). Rn 3 ›Erbvertrag‹ (›agreement as to succession‹...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflichten des Zahlungsdienstleisters.

Rn 2 Die Aufzählung der Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Ausgabe eines Zahlungsinstruments ist nicht abschließend. Hintergrund ist es, den Missbrauch zu verhindern oder die Folgen so gering wie möglich zu halten. In Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments ist zu gewährleisten, dass nur die zur Nutzung berechtigte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 13a GVG – [Zuständigkeit durch Landesrecht].

Gesetzestext (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Erm...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Entwicklung und Zielsetzung

Tz. 1 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 IFRS 2 befasst sich mit der Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen, zu denen nicht nur aktienbasierte, sondern auch sonstige Vergütungen zählen, die abhängig von der Kurs- oder Wertentwicklung von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens oder eines anderen Konzernunternehmens sind (zur Differenzierung zwischen aktienbasierten u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.7.1 Allgemeines

Tz. 230 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Mehrmütterorganschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer gew Unternehmen zu einer GbR mit dem Zweck der einheitlichen Willensbildung ggü einer Kap-Ges. Die GbR ist eine reine Innengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, es fehlt eine gew Tätigkeit iSd § 15 EStG, die nach dem Beschl des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) zwingende Vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unternehmer.

Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: BeckOKBGB/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachholung von Pflichtangaben; verlängerte Widerrufsfrist (Abs 6).

Rn 17 Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach dem ab 13.6.14 geltenden § 356b I u II, in dem die bisher in §§ 355 III 2, 495 II Nr 2b, 492 VI 4 u 494 VII 2 aF enthaltenen Regelungen ohne sachliche Änderung zusammengefasst werden, nicht vor Vertragsschluss sowie Aushändigung einer Vertragsurkunde, einer Abschrift dieser Urkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Umsatzsteuergesetz

Rn. 21 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Die Veräußerung von BV iSd § 16 EStG stellt eine Lieferung gegen Entgelt dar, die grds einen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellt. Inwieweit die Veräußerung umsatzsteuerbar ist, richtet sich nach den einzelnen veräußerten WG. Kann bzw muss die USt-Freiheit in Anspruch genommen werden, ist die Lieferung insoweit umsatzsteuerfrei. Ggf kommt für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Fortdauer der Zuständigkeit.

Rn 62 Diese kann nach Abs 4 für einen einzelnen Richter oder Spruchkörper hinsichtlich einer Sache, in der er tätig geworden ist, vom Präsidium angeordnet werden, wenn er nach neuem Geschäftsverteilungsplan in dieser Sache an sich nicht mehr zuständig wäre. Die Anordnung der Fortdauer dient der Effizienz der Rspr durch Wahrung der Kontinuität des gesetzlichen Richters, der i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 6 Die Formerfordernisse des Art 25 enthalten eine abschließende Regel, die ergänzendes nationales Recht ausschließt (Rn 3). Die Formerfordernisse gelten für den Abschluss der Vereinbarung selbst. Inwieweit die Gerichtsstandsvereinbarung weitere Wirkungen entfaltet, ist eine Frage von Auslegung und Inhalt. Deshalb kann eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Dri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verspätete Mitteilung tatsächlichen Vorbringens oder neuer Sachanträge (Nr 3).

Rn 7 Diese Vorschrift, die nur bei Säumnis des Bekl Bedeutung hat, schließt die in § 331 I angeordnete Geständnisfiktion aus, soweit diesem tatsächliches Vorbringen oder Sachanträge nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind (MüKoZPO/Prütting Rz 10; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 19). Rn 8 Tatsächliches Vorbringen sind die anspruchsbegründenden Tatsachen, die das Versäumnisurteil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erbschaftsteuergesetz

Rn. 26 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde: Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen, während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die in Kap 4 geregelten §§ 32–38 eröffnen die Möglichkeit, die Rechtsfolgen rechtskräftiger Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung zeitweise oder endgültig zu beseitigen (s.a. BTDrs 16/10144, 71). Sie betreffen zum einen Fallgestaltungen, bei denen der Ausgleichspflichtige durch den Versorgungsausgleich in seiner Versorgungslage spürbar betroffen ist, o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausnahmen ergeben sich bei Berührung allgemeine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Freiere Gestaltung der Beweisaufnahme.

Rn 21 Nach § 287 I 2 steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und inwieweit es eine beantragte Beweisaufnahme anordnet. Dies bedeutet, dass es – anders als sonst – nicht verpflichtet ist, allen gestellten Beweisanträgen nachzugehen (BGH NJW 91, 1412, 1413; BGHZ 133, 110, 115 = NJW 96, 2501, 2502; vgl aber auch BVerfG NJW 03, 1655). Die Ablehnung von Beweisanträge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Analoge Anwendung.

Rn 10 Da § 162 einem allg Rechtsgedanken Ausdruck verleiht (Rn 1), kann die Vorschrift überall dort analog angewendet werden, wo Spezialvorschriften fehlen und verhindert werden soll, dass eine Seite aus ihrem treuwidrigen Verhalten Vorteile zieht (stärker einschränkend Staud/Bork Rz 15). Insb gilt sie auch im Öffentlichen Recht (BVerwGE 85, 213 zur Zustellungsvereitelung) u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Regelungsgehalt.

Rn 1 Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art 19, der die Folgen gleichzeitiger Rechtshängigkeit (Litispendenz) mehrerer Verfahren regelt. Art 19 räumt dem zeitlich früher rechtshängig gewordenen Verfahren den Vorrang ein – Prioritätsprinzip (plastisch auch Wettlauf- oder Windhundprinzip genannt; Mankowski FamRZ 15, 1865; Dimmler FamRB 16, 43) – und zwingt das zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Abs 1 S 2).

Rn 10g Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist vom Bruttobetrag der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugehen (BGH FamRZ 16, 442 Rz 15). Gem § 20 I 2 sind jedoch von dem ermittelten Ausgleichswert (nicht schon vom Ehezeitanteil, BGH FamRZ 14, 1529 Rz 33) die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.9 Sonderprobleme bei zwischenzeitlicher Beendigung der Organschaft

Tz. 538 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Sonderprobleme wirft die Regelung in Fällen auf, in denen die von der stlichen Außenprüfung beanstandete Organschaft im Zeitpunkt der Außenprüfung nicht mehr besteht, denn dann ist fraglich, wie die vom Ges geforderte nachträgliche Bilanzierung und Abführung bewerkstelligt werden können. Nach Auff von Schneider/Sommer (s GmbHR 2013, 22, 28) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vertretenmüssen.

Rn 24 Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner die fehlende Rechtzeitigkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, § 286 IV. Bereits aus dem Wortlaut des Abs ergibt sich, dass sich das Vertretenmüssen auf die Verzögerung bezieht und damit von den Voraussetzungen der I–III unabhängig ist (aA offenbar Erman/Hager § 286 Rz 56). Allerdings muss das Vertretenmüssen für den Eintri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Konkretisierung der Beschaffenheit; Haltbarkeit (Abs 3 S 2).

Rn 58c Wie auch iRd subjektiven Anforderungen werden in III 2 in nicht abschließender Weise Bsp aufgezählt, die unter die übliche Beschaffenheit iSd III 1 Nr 2 fallen. Die genannten Qualitätsmerkmale stimmen überwiegend mit denen des II 2 überein, sodass für die neuen Begrifflichkeiten der ›Funktionalität‹ u ›Kompatibilität‹ auf Rn 27b verwiesen werden kann. Dass einzelne As...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Andere grobe Berufspflichtverletzungen.

Rn 78 Der BGH hat seine Rspr zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern in einigen Entscheidungen auch auf andere grobe Berufspflichtverletzungen übertragen, etwa auf die Verletzung der Berufspflicht eines Schwimmmeisters (BGH NJW 62, 959, 960) oder von Pflegepersonal (BGH NJW 71, 241, 243; auf die Haftung eines Apothekers (Köln VersR 14, 106, 111 f; Kobl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis. Grundlage der GoA ist eine Tätigkeit einer Person (Geschäftsführer) für eine andere (Geschäftsherr), die weder auf einem Auftrag noch einer sonstigen Berechtigung beruht (BGH VIII ZR 302/07, Rz 18). Rn 2 Willenserklärungen sind für das Entstehen des gesetzlichen Schuldv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers.

Rn 3 Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185. Rn 4 Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit.

Rn 7 Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist zwar unter Berücksichtigung der im Handelsrecht entwickelten Grundsätze zu definieren – ist jedoch weiter als dieser (vgl BRHP/Schmidt-Räntsch § 13 Rz 5). Ein Gewerbe liegt danach vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbst ständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und sich diese nach außen hin mani...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsfälle.

Rn 46 Nach § 768 I 1 BGB kann sich der Bürge darauf berufen, dass die Forderung in dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geführten Prozess rechtskräftig aberkannt worden ist (BGH NJW 70, 279; BGH NJW-RR 05, 338, 339 [BGH 08.11.2004 - II ZR 362/02]). Gleichermaßen verbindlich ist die im Prozess zwischen Gläubiger und Schuldner ergangene Entscheidung auch für den E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) (nicht abgedruckt) (16) Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, wobei zwischen Paaren, deren...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Einbehaltungspflicht im Einzelnen (§ 38 Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 92 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der allgemeine, in § 38 Abs 3 S 1 EStG formulierte Grundsatz, dass der ArbG bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des ArbN zum Einbehalt der LSt verpflichtet ist, wird im Einzelnen durch die §§ 39b-42e EStG ausgefüllt. So muss der ArbG zB die LSt von den Arbeitslohnzahlungen nach den LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39 EStG, s Erläut zu § 39 (Mues)), mit...mehr

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Kapitel XIV: Kombinierte Ab... / I. Abgrenzung des Kombinierungskreises

Tz. 14 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Kombinierte Abschlüsse werden typischerweise im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen oder M&A-Aktivitäten erstellt. Hintergrund ist regelmäßig, dass das Investitionsobjekt eine oder mehrere ökonomisch abgrenzbare Aktivitäten umfasst, die in der Vergangenheit weder als rechtliche Einheit noch als (Teil-)Konzern organisiert war. Entsprech...mehr

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FF 06/2023, Freistellung vo... / 2 Anmerkung

Man mag sich ein Leben ohne Vertrauen nicht vorstellen. Andererseits gibt es viele Lebensbereiche, in denen es höchst riskant ist, sich allein auf persönliche Versprechen zu verlassen. Hierzu gehört sicherlich die gezielt herbeigeführte Elternschaft durch zwei Personen, deren persönliche Beziehung nicht über eine kurze Zufallsbekanntschaft hinausreicht und woran sich auch na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufteilungsplan (§ 7 IV 1 Nr 1).

Rn 15 Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (BGH ZMR 16, 215 Rz 10; NZM 15, 595 Rz 7) und damit dem Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit Rechnung zu tragen (BGH ZMR 19, 47 Rz 12). Für die Abgrenzung des SonderE hat er dieselbe Funktion wie die d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Finanzgerichtsbarkeit.

Rn 12 Für die in § 33 FGO genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, va in Abgabenangelegenheiten eröffnet diese Vorschrift den besonderen Rechtsweg zu den Finanzgerichten. Auch dabei handelt es sich iS von § 40 I 1 VwGO um eine anderweitige Sonderzuweisung. Speziell für die finanzgerichtliche Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Härtefälle.

Rn 52 Die zeitliche Begrenzung der Abänderungsmöglichkeit trägt dem Vertrauen des Verpflichteten Rechnung, nicht mit Forderungen über den titulierten Anspruch hinaus für die Vergangenheit konfrontiert zu werden (BGH NJW 98, 2433, 2434 [BGH 22.04.1998 - XII ZR 221/96]). Sie ist jedoch bedenklich, wenn der Kl aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an einer früheren Klageerh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 10 § 1574 II 1 Hs 2 nF nimmt die ehelichen Lebensverhältnisse aus der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit aus, behält sie jedoch als Korrektiv iRe gesonderten Billigkeitsprüfung bei. Mit dieser Regelung soll im Einzelfall dem Vertrauen des Berechtigten im Hinblick auf eine ›nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung‹ Rechnung getragen werden (BTDrs 16/1830, S 17). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen.

Rn 103 Die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung sind seit jeher heillos umstr (vgl die Übersicht über den Meinungsstand bei Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 16 Rz 34 ff). Während ein Teil des Schrifttums von einer Beweislastumkehr ausgeht (St/J/Berger § 444 Rz 9), bevorzugt die wohl hM eine Lösung iRd Beweiswürdigung (Zö/Greger, Rz 14a; Musielak S. 139; Rosenberg S. 191). Demgegen...mehr