Rz. 2

Zahlt der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht, kann der Versicherer ihn qualifiziert mahnen. Nach Ablauf der in dieser Mahnung gesetzten Frist, besteht für danach eintretende Versicherungsfälle Leistungsfreiheit. Grundsätzlich wird dies auch zu Lasten der Versicherten so entschieden.[1] Das heißt, selbst wenn die Versicherten keine Kenntnis vom Zahlungsverzug haben und diesen nicht verhindern konnten, tritt zu ihren Lasten Leistungsfreiheit ein. Dieses Ergebnis überzeugt bei der D&O-Versicherung, die auf fremde Rechnung und als Vertrag zu Gunsten der Versicherten abgeschlossen wurde nicht. Nach § 34 Abs. 1 VVG muss der Versicherer fällige Prämien vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte. Damit korrespondiert ein Recht des Versicherten die Prämie auszugleichen, dieses Recht kann er indes nur ausüben, wenn er über den Prämienzahlungsverzug informiert ist.

 

Rz. 3

 

Beispiel: "Säumnis bei der Prämie"

Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft wird im Januar in die Haftung genommen. Als er den Schaden dem D&O-Versicherer meldet, teilt ihm dieser mit, man habe bei der Muttergesellschaft, die Versicherungsnehmerin ist, im letzten November mit Wirkung zum 30.11. qualifiziert die offene Jahresprämie angemahnt. Da diese nicht entrichtet wurde, bestehe für den jetzt gemeldeten Schadensfall Leistungsfreiheit.

 

Rz. 4

Hier folgt aus der Auslegung des Vertrags eine Nebenpflicht des Versicherers, die Versicherten über den Zahlungsverzug und den Wegfall des Versicherungsschutzes zu informieren, damit sie die Möglichkeit haben, bei der Versicherungsnehmerin nachzufassen oder ggf. selbst die Prämie zu entrichten oder auch eine persönliche D&O-Versicherung ggf. mit Rückwärtsversicherung abzuschließen. Diese Auslegung folgt auch aus der Konstruktion der D&O-Versicherung mit der Einräumung des Direktanspruchs zu Gunsten der Versicherten. Man kann diesen Direktanspruch nicht einerseits einräumen, dann aber die Versicherten über den Wegfall oder den drohenden Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Zahlungsverzugs im Unklaren lassen. Dass dem Versicherer ggf. die Organmitglieder bzw. ihre ladungsfähigen Anschriften nicht bekannt sein müssen, spricht nicht dagegen. Ggf. sind die Schreiben an die Gesellschaft, persönlich/vertraulich zu Händen der jeweiligen Organmitglieder zu richten. Die Personen ergeben sich aus der Handelsregistereintragung ggf. aus der Liste der Aufsichtsratsmitglieder. Bei Verletzung dieser Nebenpflicht ist der dadurch den Organmitgliedern entstandene Schaden zu ersetzen. Es ist zu fragen, wie sich diese sich aufklärungsrichtig verhalten hätten. Ggf. hätte die Gesellschaft die Prämie doch noch nach Einschreiten der Organmitglieder entrichtet oder die betroffenen Versicherten hätten ggf. gemeinsam oder durch Beteiligung der Gesellschaft die Prämie aufgebracht. Auch ein Darlehen durch die versicherten Personen an die Gesellschaft zur Finanzierung wäre denkbar. Es könnte aber auch die Möglichkeit des Abschlusses einer persönlichen D&O bestanden haben. Ob für den dann konkret vorliegen Versicherungsfall Versicherungsschutz bestanden hätte, wäre zu prüfen. Es besteht hingegen keine Verpflichtung des Versicherers auch die Versicherten qualifiziert zu mahnen. Diese sind nicht Prämienschuldner. Es besteht nur die Nebenpflicht zur Information.

[1] Prölss/Martin/Voit AVB D&O A-8 Rn. 1, siehe z.B. zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu Lasten der mitversicherten berechtigten Fahrer, BGH Urt. v. 14. 12. 1967 - II ZR 169/65, BGHZ 49, 130 (unter III 2).

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