Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung an den Vornahmeort.

Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 309 legt fest, welcher Richter als gesetzlicher Richter iSd Art 101 I 2 bei der Urteilsfällung (§§ 192 ff GVG) mitwirken kann und darf, wenn zB im Laufe des Verfahrens ein Richterwechsel eingetreten ist (R/S/G § 80 Rz 3; BAGE 101, 145, 152 [BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412 01] = MDR 03, 47, 48). Die Regelung ist ein Ausdruck verfassungsrechtlich verbürgter Grundsätze und da...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke als wesentliche Basis für die hermeneutische Gewinnung der GoB

Rn. 29 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Wie aus der Übersicht unter HdR-E, Kap. 2, Rn. 26, hervorgeht, sind die Buchführungs- und JA-Zwecke eine bedeutende Grundlage zur Auslegung und Ermittlung von GoB. Diese Zwecke müssen ermittelt werden, bevor GoB ausgelegt bzw. gewonnen werden können. Allerdings ist die Ermittlung der handelsrechtlichen Buchführungs- und JA-Zwecke ein ähnlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Notarielle Testamente sollen bis zur Eröffnung ununterbrochen in der besonderen amtlichen Verwahrung verbleiben, damit sie vor Fälschungen geschützt sind. Gleichzeitig soll der Erblasser verhindern können, dass ein verwahrtes, inhaltlich überholtes Testament gegen seinen Willen verkündet wird. Die Vorschrift trägt beiden Zielen Rechnung, indem sie an die Rückgabe des Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Teilbürgschaft.

Rn 107 Unter einer Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft für Teilbeträge einer (einheitlichen, nicht in selbstständige Einzelforderungen zerlegten) Verbindlichkeit. Dabei muss es sich um einen gegenständlich individualisierten Teil der Hauptforderung handeln. Bsp: Teilbürgschaft für Forderungen aus Warenlieferungen an eine Genossenschaft nur in dem Umfang, in dem die G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 4 Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 . Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Äußerliche Wirksamkeit.

Rn 4 Der Vollstreckungstitel muss nach seinem äußeren Anschein den Eindruck der Wirksamkeit erwecken. Das ist der Fall, wenn die Entscheidungsformalien nach § 313 I Nr 1–4 eingehalten worden sind, ebenso die nach § 311 II (Verkündung; BGH NJW 99, 794 [BGH 23.10.1998 - LwZR 3/98]) und nach § 315 (Unterschrift). Die Unterschrift muss grds das Rubrum und den Entscheidungstenor ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Grundsatz der mündlichen Verhandlung.

Rn 6 In den übrigen Fällen ist grds iRe mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Art 101 I GG kann im Einzelfall aber auch dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass der Gegner vor Erlass einer Beschlussentscheidung schriftlich angehört wird (vgl Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 3; ferner MüKoZPO/Drescher Rz 2; Schuschke/Walker/Walker Rz 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Normzweck.

Rn 2 Im Gegensatz zur Bedeutung des § 33 I besteht über dessen Zweck in Rspr und Lit weitgehend Einigkeit. Durch § 33 I soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen iSd Prozessökonomie einheitlich verhandelt und entschieden werden können (allgM; BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222; NJW 19, 1610; VersR 22, 979; Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Sicherungsrechte, S 1.

Rn 7 Nach Art 45 II 1 ist für die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an den in Art 45 I genannten Fahrzeugen, aber auch für Inhalt und Ausübung dieser Rechte (MüKo/Wendehorst Rz 72) das Recht der gesicherten Forderung, also die lex causae, anwendbar. Durch diese Anknüpfung soll va für die Behandlung der besitzlosen Schiffsgläubigerrechte (§ 755 HGB) bis zur Schaffung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regelung gibt dem Unternehmer bei Unterlassen der gebotenen Mitwirkung durch den Besteller nach § 642 zusätzlich zum dort geregelten Entschädigungsanspruch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Unternehmer mit der Entschädigung allein nicht immer gedient ist. So insbes, wenn durch die Ungew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einstweilige Anordnungen.

Rn 43 Die Klage hemmt die Vollstreckung nicht; es sind daher gem § 771 III einstweilige Anordnungen nach den §§ 769, 770 möglich; auch die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ohne Sicherheitsleistung kommt in Frage, § 771 III 2. Damit wird dem Schutzbedürfnis des Dritten Rechnung getragen, der ohne sein Zutun in ein fremdes Zwangsvollstreckungsverfahren miteinbezogen word...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt.

Rn 14 § 1570 I betrifft grds nur den nachehelichen Unterhalt. Schon für § 1570 aF war jedoch anerkannt (vgl insb BGH FamRZ 90, 283), dass mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens sich die Erwerbsobliegenheit beim Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt anglichen (BGH FuR 08, 283; 01, 350; FamRZ 90, 283). Dem wurde auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Bedeutung der Regelung.

Rn 1 § 166 ist Ausfluss des Repräsentationsprinzips (§ 164 Rn 1), aber auch unabhängig von jeder Theorie Ausdruck des Gedankens, dass für den Abschluss und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts die Person und Bewusstseinslage desjenigen maßgebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (Medicus/Petersen AT Rz 899). I trägt dem Umstand, dass grds der Vertreter den rechtsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ungekürzte Übermittlung.

Rn 2 I normiert die Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, aber auch für jede zwischengeschaltete Stelle, den Zahlungsbetrag ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Zahlungsbetrag wird dabei in der Norm legal definiert und ist der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Weder der Zahlungsdienstleister des Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Übernachtungskosten des Anwalts.

Rn 59a Auch Übernachtungskosten des Anwalts anlässlich seiner notwendigen Reise (s Rn 74) sind erstattungsfähig, wenn sie notwendig waren. Dabei ist die Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit zu prüfen. Nicht zumutbar ist idR ein Reiseantritt ab der Wohnung des Rechtsanwalts vor 6 Uhr morgens (Nürnbg JurBüro 13, 199; AGS 13, 201; LG Oldenburg JurBüro 22, 587 = AGS 22,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beseitigung.

Rn 17 Der Beseitigungsanspruch zielt nicht lediglich auf die Einstellung der Benutzung der Anlage, sondern auf ihre vollständige Entfernung. Er geht damit über den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I hinaus, denn dort kann idR nur die Beseitigung einer bestimmten Beeinträchtigung, nicht aber die Beseitigung der störenden Anlage verlangt werden. Als ein weniger ggü dem gesetzli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ausgleichswert (Abs 2 S 2).

Rn 6 § 1 II 2 enthält eine Legaldefinition des Ausgleichswerts eines Anrechts. Dabei handelt es sich um die Hälfte des von einem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Ehezeitanteils. Der Ausgleichswert ist der Teilungsgegenstand, der zugunsten des jew ausgleichsberechtigten Ehegatten auszugleichen ist. Er kann aus mehreren Gründen von der Hälfte des Ehezeitanteils, den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einreichung und Prüfung der Schlussrechnung (I–III).

Rn 2 Der Betreuer hat die Schlussrechnung (§ 1872 II) bzw das Vermögensverzeichnis (§ 1872 V) nach Erstellung beim BtG einzureichen (I). Die Einreichung einer formal (nicht unbedingt auch sachlich) ordnungsgemäßen Schlussrechnung kann vom BtG durch Verhängung eines Zwangsgelds nach § 1862 III erzwungen werden. Die Pflicht entfällt, wenn Betreute oder seine Erben auf die Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderanknüpfung nach Abs 2.

Rn 10 II schützt den Beklagten: Das Verhalten einer Person – insb Schweigen (zum alten Recht: BTDrs 10/503/Giuliano 28) – kann in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Wirkungen haben. Dem trägt II durch die eine Einrede begründende Sonderanknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des jeweils Beklagten Rechnung (vgl Ddorf RIW 97, 780; dazu MüKoIPR/Spellenb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reverse-Charge-Verfahren / 3 Berechnung der Reverse-Charge-Umsatzsteuer

Die Reverse-Charge-Umsatzsteuer des Leistungsempfängers berechnet sich von dem in der Rechnung (Gutschrift) ausgewiesenen (Netto)Betrag ohne Umsatzsteuer (= keine Herausrechnung). Maßgeblich ist der Steuersatz, der sich für den vom Leistenden erbrachten Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten folgende Sonderregelungen [1]: Bei tauschähnli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ermessen.

Rn 9 Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 615 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Dienstverpflichtete zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes regelmäßig auf die Vergütung angewiesen ist, ausgefallene Zeiten nicht ohne weiteres nacharbeiten und seine Arbeitskraft idR nicht kurzfristig anderweitig verwerten kann. 3 gilt nur für Arbeitsverhältnisse, 1 und 2 auch für freie Dienstverhältnisse, zB nicht eingehal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckung.

Rn 2 § 745 I trägt dem vollstreckungsrechtlich insoweit Rechnung, als ein Titel gegen den überlebenden, das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner genügt, solange die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht. Das entspricht der Regelung des § 740 I (Schuschke/Walker/Schuschke § 745 Rz 2). Wird sie gem §§ 1490–1494, 1496 BGB beendet, verweist § 745 II für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1).

Rn 3 Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl...mehr

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FoVo 06/2023, Die Anlagen zum Gerichtsvollzieherauftrag nach der neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Der Gerichtsvollzieherauftrag ist in Anlage 1 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV; hierzu Goebel, Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung – Ein erster Überblick, FoVo 2023, 1) vorgegeben. Er umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Nach den zuständigkeitsbezogenen Grunddaten zum Schuldner, zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 313b dient wie § 313a der Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Gerichte. Die mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 eingefügten Abs 1 und Abs 2 sind ggü dem früheren § 313 III aF auf Verzichts- und Versäumnisurteile gegen den Kl erweitert worden. Besondere Gebührenvorteile, die über die für nichtstreitige Entscheidungen ohnehin bestehenden Ermäßigungen hinausgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 558 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und zuletzt mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete v 21.12.19 (BGBl. I 2911) mWv 1.1.20 geändert worden (Rn 18; s.a. Rn 15). Die Vorgängervorschrift ist § 2 MHG (s.a. Vor § 557 Rn 1). Sein Zweck ist es, dem Vermieter zu ermöglichen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Regelung in § 167 sollen die Parteien bei der Zustellung vAw vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf diesen Geschäftsbetrieb keinen Einfluss haben (BGH NJW 10, 856 Rz 11; NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 27; NJW 15, 3101 [BGH 03.09.2015 - III ZR 66/14] Rz 15). Die Wirkung einer E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft den bei Grundstückskaufverträgen häufigen Fall, dass der Käufer die hypothekarisch gesicherte Schuld des Verkäufers – idR in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernimmt. Sie erleichtert u vereinfacht die nach § 415 notwendige Genehmigung u trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger normalerweise nichts gg die Schuldübernahme einzuwenden hat, da ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 24 § 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätze.

Rn 19 Das Prinzip des gesetzlichen Richters wird einfachgesetzlich ua durch den sog Stetigkeitsgrundsatz (Jährlichkeitsprinzip) des § 21e I GVG ausgestaltet (vgl zu der fehlenden subjektiven Rechtsbetroffenheit einzelner Richter bei Änderungen der Geschäftsverteilung unter Verstoß hiergegen OVG Koblenz DVBl 08, 266). Die gerichtliche Selbstverwaltung (§§ 21a ff GVG) gehört z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zustellung an andere Empfänger

Rn 9 Absatz 4 Satz 4 regelt in Abweichung von der bisherigen Rechtslage den Nachweis der Zustellung an andere als die in Absatz 2 genannten Verfahrensbeteiligten. Anders als bei den in Absatz 2 Genannten, die kraft Amtes ein besonders Maß an Vertrauenswürdigkeit genießen, soll der Nachweis der Zustellung hier nicht von einem willentlichen Akt wie der Rücksendung eines Empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 287 I ZPO.

Rn 9 Weiter kann dem Geschädigten § 287 I ZPO helfen: Bei Streit über die Entstehung eines Schadens oder seine Höhe darf das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier (dh pflichtgemäßer) Überzeugung ohne die Bindung an Beweisanträge entscheiden. Das gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, die über den Umfang des ersatzfähigen Schadens entscheidet (BGH NJW 00, 5...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 Der Schuldner ist aufgrund des vorrangigen Interesses des Titelgläubigers an der raschen Durchführung der Zwangsvollstreckung grds darauf verwiesen, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach dem Vollstreckungszugriff geltend zu machen (zu den Ausnahmen: Anhörung vor Erteilung der Klausel s § 730 Rn 2). § 732 bringt das Interesse des Schuldners z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. E-Geld.

Rn 8 Die Regelung in II enthält ebenfalls eine Klarstellung. Die Vorschriften des Untertitels sind auch auf den Einsatz von E-Geld anzuwenden. Da in der Zahlungsdiensterichtlinie der Einsatz von E-Geld nicht ausdrücklich als Zahlungsdienst genannt ist, soll die Regelung Klarheit bringen. Berücksichtigt man den Gesamtkontext, kommt der Einbeziehung aber lediglich deklaratoris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 123 schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (BGHZ 51, 147; WM 11, 2311 Tz 28). Die von der Privatautonomie vorausgesetzte rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung ist nur zu verwirklichen, wenn sich die Willensbildung frei von Täuschung und Zwang vollzieht (BRHP/Wendtland § 123 Rz 1). Dem Verkehrsschutz wird differenzierend Rechnung getragen. Der Getäuschte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Die Verlängerung der Frist gem Abs 2.

Rn 13 Wird fristgerecht gem § 145 Abs 1 eine Rechtsmittelerweiterung vorgenommen oder ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, entsteht eine neue Verfahrenslage, der § 145 Abs 2 Rechnung trägt. Gem Abs 2 S 1 verlängert sich die Frist für eine erneute Rechtsmittelerweiterung oder -anschließung in einer anderen Familiensache um einen weiteren Monat, gerechnet ab dem Ende der erste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Täter und Opfer sind an der Wohnung gemeinsam berechtigt.

Rn 16 Sind Täter und Opfer gemeinsam Eigentümer der Wohnung oder deren Mieter, ist die Wohnungsüberlassung nach II 1 zu befristen. Dabei wird keine Höchstdauer genannt. Im Einzelfall wird deshalb zu entscheiden sein, wie den Umständen des Einzelfalles, insb den Möglichkeiten der Auflösung zu Grunde liegender Rechtsverhältnisse (Kündigung des Mietvertrages, Teilungsversteiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die europarechtliche Dimension des Unternehmerbegriffs.

Rn 1 Zu den europarechtlichen Rechtsquellen des Unternehmerbegriffs s. iE § 13 Rn 2. Zentral ist auch hier Art 2 der HaustürwiderrufsRL, der den Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person definiert, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts iRi ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Die FernabsatzRL, die VerbrauchsgüterkaufRL und die Missbräu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sachmangelfreiheit; Mindesthaftungsdauer (Abs 2).

Rn 4 II statuiert in Hs 1 eine Einstandspflicht des Unternehmers für die Mangelfreiheit der digitalen Elemente auch während des jeweiligen Bereitstellungszeitraums. § 475c II weicht diesbezüglich von §§ 434 I, 475b II ab. Für die Mangelfreiheit der Ware selbst verbleibt es beim Zeitraum des § 475b II (BeckOKBGB/Faust Rz 5). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgeblic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz: Lückenfüllung durch gesetzliche Vorschriften (Abs 2).

Rn 13 Die nach I entstandene Lücke wird durch das dispositive Recht, einschl der von Rspr und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze geschlossen (BGHZ 124, 389; NJW 96, 2093). Fehlen entspr gesetzliche Regelungen (etwa im Fall eines gesetzlich nicht geregelten Vertragstyps), so kann die Klausel ersatzlos entfallen (BGH NJW-RR 96, 1009 [BGH 09.05.1996 - III ZR 209/95]; NJW 85, 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbeschränkung.

Rn 2 Die summenmäßige Haftungsbeschränkung nach § 702 I ist von der Art der Sache und dem Beherbergungspreis (reiner Brutto-Übernachtungspreis, ohne Verpflegung: MüKo/Henssler § 702 Rz 3) abhängig. Ausgangsgröße ist eine Mindesthaftsumme von 600 EUR. Liegt der Tagespreis höher als 6 EUR, kann Ersatz für einen darüber hinausgehenden Schaden bis zum Hundertfachen des Tagesprei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wesen des Vorbehaltsguts.

Rn 1 Vorbehaltsgut steht im Alleineigentum eines Ehegatten und wird von ihm selbstständig und auf eigene Rechnung verwaltet (III). Der Ehegatte hat das alleinige Verfügungsrecht und auch das Recht, die Nutzungen zu ziehen. Nur hilfsweise steht es für den Familienunterhalt zur Verfügung (§ 1420). Rn 2 Wegen der Trennung des Vorbehaltsguts vom Gesamtgut und dem Vermögen des and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausnahmetatbestände.

Rn 29 Mit den fünf – vom Darlehensgeber zu beweisenden – Vollausnahmen (II 2 Nr 1–5) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verbraucher in diesen Fällen weniger schutzwürdig ist u die Anwendung der §§ 491 ff deshalb nicht sachgerecht erscheint. Bei den Verträgen handelt es sich aber weiterhin um Verbraucherverträge iSd § 310 III, so dass §§ 312 ff u 355 ff anwendbar bl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Für die Überweisung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 837 einige von den §§ 835 f abweichende spezielle Anforderungen. Die Regelung knüpft an die besondere Pfändungsbestimmung für die durch Hypothek gesicherten Forderungen des § 830 an. Ziel ist auch bei der Überweisung, den materiell-rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Anstelle der Überweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sinnvolle Terminierungspraxis.

Rn 6 Berechtigten Wünschen der Prozessbeteiligten (insb bei weiter Anreise von Zeugen oder Prozessbevollmächtigten) sollte iRd Möglichen bei der Terminierung aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht und zwecks Vermeidung von Terminsverlegungen und Vertagungen Rechnung getragen werden. Die Reihenfolge der Terminierung eingehender Sachen unterliegt der richterlichen Unabh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wohnungseigentum.

Rn 109 Für den vermietenden WEigtümer – entspr gilt für die vermietende GdW (Vor §§ 1–49 WEG Rn 8) – gelten keine Besonderheiten. Er muss auch dann innerhalb der Frist des § 556 III 2 abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschl nach § 28 II 1 WEG vorliegt (Rn 79). Dies gilt auch in großen WE-Anlagen (Flatow AnwZert MietR 16/17). Rn 110 Der vermietende WEigtümer ist i...mehr