Rz. 299

Durch die Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2024 wird das 2023 erstmals durchgeführte zweistufige Verfahren zur Fortschreibung wiederholt und das Ergebnis in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 festgeschrieben. Die Verordnung folgt lediglich den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a SGB XII. Dabei wird allerdings das Ergebnis aus dem Mischindex der Anpassung 2023, also der Basisfortschreibung, zugrunde gelegt. Die 2023 vorgenommene ergänzende Fortschreibung bleibt (in den Folgejahren) unberücksichtigt. Damit wird nach der Verordnungsbegründung sichergestellt, dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge sind, die für das jeweilige Kalenderjahr um die ergänzende Fortschreibung erhöht werden (vgl. BR-Drs. 454/23). In der Regelbedarfsstufe 1 bedeutet das einen Basiswert für die Anpassung nicht in Höhe des Regelbedarfs aus 2023 in Höhe von 502,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 469,38 EUR und damit 6,9 % unter dem aktuellen Regelbedarf. Bei fallender Inflation steigt das Risiko einer rechnerischen Null-Anpassung. Die Regelbedarfe erhöhen sich für 2024 damit um 12 %, für die Basisfortschreibung aus 10,6 % Preisentwicklung und 5,5 % Lohnentwicklung ergibt sich ein Anstieg um 9 %, während sich für die ergänzende Fortschreibung aus der Preisentwicklung im 2. Quartal 2023 ein Anstieg um 9,9 % ergibt. Damit liegen die neuen Regelbedarfe etwas über der Preisentwicklung aus dem 2. Quartal 2023. Kritik wird weiterhin insbesondere in Bezug auf Stromkosten und Ernährungsbedarfe unter Hinweis auf die steigende Inanspruchnahme der Tafeln geübt. Dabei wird herausgestellt, dass das sog. Lohnabstandsgebot durch Anpassung des Mindestlohnes und der Tariflöhne zu wahren ist. Die Sicherung des Existenzminimums ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe.

 

Rz. 299a

Die Basisfortschreibung erfolgt nach § 28a Abs. 3 SGB XII anhand der Veränderung eines Mischindexes aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Veränderungsraten wurden aus der Veränderung der maßgeblichen Komponenten in dem Zeitraum v. 1.7.2022 bis 30.6.2023 gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor, v. 1.7.2021 bis 30.6.2022, durch das Statistische Bundesamt berechnet (§ 28a Abs. 6 Nr. 1 SGB XII). Die Berechnung der Veränderungsrate erfolgt auf 2 Dezimalstellen (§ 40 Satz 2 SGB XII).

 

Rz. 299b

Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird die Entwicklung der Verbraucherpreise als spezieller Preisindex aus der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen zugrunde gelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Rechnung getragen wird. Die Preisentwicklung wird mit einem Anteil von 70 % bei der Veränderungsrate des Mischindexes berücksichtigt. Seit Januar 2023 ermittelt das Statistische Bundesamt der Verordnungsbegründung zufolge die Preisindizes auf Grundlage des neuen Basisjahres 2020, in dem allen Preisindizes ein jahresdurchschnittlicher Wert von 100 zugewiesen ist. Hintergrund ist die turnusgemäße Revision des Verbraucherpreisindex, die zuletzt im Jahr 2015 erfolgte. Im Zuge der Revision wurden die Ergebnisse ab Januar 2020 neu berechnet. Auch der regelbedarfsrelevante Preisindex wurde im Jahr 2023 auf das neue Basisjahr 2020 umgestellt und rückwirkend ab Januar 2020 neu berechnet. Die auf Basis der EVS 2018 ermittelte regelbedarfsrelevante Ausgabenstruktur wurde dabei nicht verändert. Dadurch, dass für die Fortschreibung zum 1.1.2024 ausschließlich Ergebnisse auf Basis 2020 = 100 verwendet werden, wird der Verordnungsbegründung zufolge eine Fortschreibung der Regelbedarfe ohne Verwerfung durch die Änderungen bei der Verbraucherpreisstatistik ermöglicht. Dies entspricht demnach der Vorgehensweise bei der Anpassungsverordnung 2020, bei der die Umstellung auf das Basisjahr 2015 berücksichtigt werden musste. Durch die Umrechnung auf das neue Basisjahr 2020 ergab sich dem Statistischen Bundesamt zufolge für den regelbedarfsrelevanten Preisindex für den Ausgangszeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 ein durchschnittlicher Index von 104,75 (BR-Drs. 454/23).

 

Rz. 299c

Für die Berechnung der Lohnentwicklung wird auf Beträge in EUR für 12 Monate abgestellt. Nach § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden die jeweiligen Entwicklungen von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt berechnet. Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter geht mit einem Anteil von 30 % in den Mischindex ein. Die höhere Gewichtung des Preisindexes wird als gerechtfertigt angesehen, weil es sich bei den Leistungen u. a. des Bürgergeldes nach dem SGB XII und SGB II um Leistungen zur ...

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