Rz. 6c

Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die Pflegedienste zunächst, der zuständigen Pflegekasse unverzüglich jede wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen mitzuteilen. Dies gilt auch bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. BT-Drs. 14/6308 S. 33). Umstritten ist, ob es zur Mitteilung einer wesentlichen Veränderung des Zustandes durch den Pflegedienst an die Pflegekasse der Einwilligung des Pflegebedürftigen bedarf. Dies wird man mit Rücksicht auf die den Leistungserbringern nach § 104 Abs. 1 Nr. 2a eingeräumte datenschutzrechtliche Legitimation zur Übermittlung von Leistungsdaten verneinen müssen (vgl. Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 120 Rz. 7 mit weiteren Literaturhinweisen). Auch im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf die Regelung des Abs. 1 Satz 2 keiner verfassungskonformen Einschränkung i. S. eines Einwilligungserfordernisses (vgl. Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 120, Rz. 4 mit weiteren verfassungsrechtlichen Erwägungen).

Ferner hat der Pflegedienst den Pflegebedürftigen nach Abs. 3 Satz 2 vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung i. d. R. schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Diese Informationspflicht dient dazu, den Pflegebedürftigen sowohl vor Vertragsabschluss wie auch für die gesamte Dauer des Pflegevertrages transparent und nachvollziehbar die finanziellen Auswirkungen des wählbaren bzw. gewählten Vergütungsmodells zu vermitteln. Dem hat der Pflegedienst sowohl vor Vertragsschluss wie auch zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung der Sachlage durch Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Kostenvoranschlags Rechnung zu tragen.

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