Rz. 7

Seit der Neufassung des Abs. 2 Satz 2 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 hat der Pflegebedürftige ein uneingeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht. Mit dieser Neuregelung räumt der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Rechtslage (fristloses Kündigungsrecht nach probeweiser Inanspruchnahme des Pflegedienstes) dem Pflegebedürftigen das Recht ein, den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Im Übrigen gelten für die Kündigung des Pflegevertrages die vertraglich getroffenen Abreden. Allerdings ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach Abs. 2 Satz 2 in den üblicherweise seitens der Pflegedienste verwendeten Formularverträgen wegen Verstoßes gegen AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht abdingbar (Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 120 Rz. 5 unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH v. 9.6.2011, III ZR 203/10).

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