Rz. 13

Abs. 1 Satz 2 HS 1 legt den Mindestinhalt für die Verträge mit Einzelpersonen verbindlich fest. Hiernach haben die Verträge Regelungen über Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu enthalten; für die Vergütung schreibt das Gesetz in Satz 3 differenzierte Vorgaben zur Vergütung der Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 vor. Infolge der Liberalisierung von Vertragsabschlüssen mit Einzelpersonen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber besonderen Wert auf zwingende Vereinbarungen zur Qualitätssicherung gelegt, um die Qualität der Pflege, Betreuung und Versorgung über den Zeitpunkt der Prüfung bei Vertragsabschluss hinaus auf Dauer zu gewährleisten. Dies erfordert in entsprechender Anwendung der §§ 112 ff. auch Vereinbarungen zur Einhaltung der Expertenstandards (§ 113a) und Durchführung von Qualitätsprüfungen (§§ 114, 114a), denen sich die Pflegekraft vertraglich zu unterwerfen hat. Der durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 in Abs. 1 Satz 2 HS 2 aufgenommene Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 112 verdeutlich einmal mehr die in diesem Zusammenhang auch einzelnen Pflegekräften als Einzelperson zukommende Qualitätsverantwortung. Dies schließt die vertragliche Festschreibung einer geeigneten Dokumentationspflicht der Einzelpflegekraft mit ein (zu letzterem vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 45).

 

Rz. 14

Die Vergütungsregelung des Abs. 1 Satz 3 trägt der Einbeziehung der Betreuungsleistungen in die Pflegesachleistungen und der Flexibilisierung der Vergütungen Rechnung und soll auch Einzelpflegekräften die Erbringung von Betreuungsleistungen ermöglichen, wenn die Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam ("gepoolt") in Anspruch genommen werden und durch eine zeitgleiche Leistungserbringung für mehrere Personen Zeitersparnisse entstehen (vgl. zu alledem BT-Drs. 16/7439 S. 70).

 

Rz. 14a

Über den Mindestinhalt gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Abs. 1 Satz 2 hinaus ist nach Abs. 1 Satz 4 ferner in den Vertrag eine Regelung aufzunehmen, die es der Pflegekraft untersagt, mit dem Pflegebedürftigen, dem von ihr Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen (vgl. auch Rz. 9 und 16). Ferner hat der Gesetzgeber durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 zur Klarstellung die Verpflichtung in das Gesetz aufgenommen, dass auch Einzelpflegekräfte mit Pflegebedürftigen Pflegeverträge i. S. d. § 120 abzuschließen haben, in denen mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen darzustellen sind (Abs. 1 Satz 7). § 120 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend, weshalb (auch) die Einzelpflegekraft der Pflegekasse jede wesentlichen Veränderung des Zustands des Pflegebedürftigen mitzuteilen hat (Abs. 1 Satz 8). Für die Praxis empfiehlt es sich schon aus Gründen der Rechtsklarheit, die insoweit den Einzelpflegekräften obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen auch mit zum ausdrücklichen Gegenstand der Verträge zwischen den Pflegekassen und den Einzelpflegekräften zu machen.

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