Rz. 143

Die Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei Kindern und Jugendlichen wurde entsprechend dem bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei Einpersonenhaushalten nach § 5 RBEG angewandten Verfahren vorgenommen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben dienen ungeachtet der nachfolgenden Aufstellung nur der Berechnung eines Budgets. Weitere Detaillierungen schränken den internen Ausgleich ein. Ein aus dem Regelbedarf herausgerechneter Teilbetrag stünde in einem Wertungswiderspruch zu einem pauschalierten Betrag unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung. Bezogen auf alle Paare mit Kind waren bei der EVS 2018 in der Referenzgruppe mit einem Kind unter 6 Jahren zu 82,6 % erwerbstätig, mit einem Kind von 6 bis unter 14 Jahren 89,7 % und mit einem Kind von 14 bis unter 18 Jahren 78,8 % (vgl. BT-Drs. 19/21517).

 

Rz. 143a

Die Gesetzesbegründung zu § 6 RBEG 2021 über die Berücksichtigung regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBEG 2021) aus der EVS 2018 stellt noch einmal heraus, dass die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insgesamt erfasst werden. Nur bei Einpersonenhaushalten ist daher eine eindeutige Ausgabenzuordnung zu einer Person möglich, bei Mehrpersonenhaushalten ist dies demnach nur bei wenigen Positionen möglich. Für die Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche durch Sonderauswertungen der EVS müssen deshalb die Verbrauchsausgaben der Familien herangezogen werden, Haushaltsausgaben von Kindern können nicht einzeln statistisch erhoben werden. Zugleich kann deshalb bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden:

  • Zusatzaufwand und Überforderung für die befragten Personen,
  • subjektive Aufteilung mangels konkreter und objektiver Vorgaben durch das Statistische Bundesamt,
  • tendenziell abnehmende Bereitschaft exakter Aufschreibung oder gar der Teilnahme an der EVS.

Daraus schließt der Gesetzgeber auf eine nur mögliche normative Festlegung für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und Kinder im Haushalt. Eine sachgerechte Aufteilung ist demnach nur bei Familien mit einem Kind möglich. Zugrunde liegt die Studie "Kosten eines Kindes" im Auftrag des BMFSFJ (unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404) und das Ergebnis eines Forschungsvorhabens der Ruhr-Universität Bochum im Auftrag des BMAS (unter Hinweis auf BT-Drs. 17/14282), vgl. auch Rz 242 ff.

 

Rz. 144

Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 RBEG 2021 wurden bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

 
Abteilungen Rechnerischer Anteil aus der EVS 2018 Fortgeschriebener rechnerischer Anteil zum 1.1.2024
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 90,52 EUR 117,11 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 EUR 57,10 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten , Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom) 8,63 EUR 11,16 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 15,83 EUR 20,47 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 EUR 10,43 EUR
Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 EUR 32,84 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 24,14 EUR 31,23 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 44,16 EUR 57,11 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 EUR 1,93 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,11 EUR 4,02 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,37 EUR 13,42 EUR
 

Rz. 145

Eine geringe Abweichung zwischen der Summe der Einzelbeträge aufgrund deren Rundung zur Summe der Abteilung ist möglich. Die Abweichung der Summe gegenüber den Einzelbeträgen erklärt sich ferner daraus, dass Werte nicht veröffentlicht werden, denen nur bis zu 24 Haushalte zugrunde liegen (rechnerische Differenz zur EVS). Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 RBEG 2021 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 275,85 EUR. Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 RBEG werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII fortgeschrieben. Für 2021 ergibt sich danach ein Regelbedarf von 283,00 EUR. Abweichend von dieser Vorschrift bestimmte sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1.1.2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate betrug 2,57 %. Aufgrund dieser Fortschreibung und der Rundungsregelung nach § 28 Abs. 5 Satz 3 SGB XII be...

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