Rz. 270

Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des SGB XII für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) ist aufwändig begründet worden. Zusätzlich ist ein Bericht der Bundesregierung zur Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 erschienen (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 17(11)656). Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 (RBSFV 2013) wurde in der BR-Drs. 553/12 ausführlich begründet. Mit der Begründung stimmte auch diejenige für die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 in der BR-Drs. 673/13, 2015 in der BR-Drs. 423/14 sowie 2016 in der BR-Drs. 435/15 maßgeblich überein. Der Verordnungsgeber wies darauf hin, dass die Einführung eines neuen Fortschreibungsmechanismus im SGB XII einen der Kernpunkte der Reform zur Umsetzung des Urteils des BVerfG durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) darstellte. Dieser war bereits in § 28 a SGB XII enthalten. Danach ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen (§ 28 a Abs. 1 SGB XII). Da das SGB XII hinsichtlich der Leistungshöhe das Referenzsystem für das SGB II war, wirkte sich die Fortschreibung bereits unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II aus (§ 20 Abs. 5 a. F.). Die Fortschreibung betrifft stets nur die Regelbedarfsstufen, es werden nicht die einzelnen Positionen aus der EVS fortgeschrieben und dann zusammengerechnet. Dies kann nur rechnerisch geschehen, um einen Anhaltspunkt dafür zu erhalten, in welcher Höhe eine Position in der Regelbedarfsstufe enthalten ist. Schon damals galt ferner, dass eine neue Regelbedarfsermittlung nicht in demselben Jahr abgeschlossen werden konnte wie die Erhebungen der EVS, insofern waren die Beträge, die sich aus der EVS ergaben und für die Leistungsgewährung anerkannt wurden, durch Anpassung der Werte in den einzelnen Regelbedarfsstufen auf das Jahr zu aktualisieren, auf das sich das Regelbedarfsermittlungsgesetz beziehen sollte.

 

Rz. 271

Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aus der Veränderung eines Mischindexes gemäß § 28 a Abs. 2 SGB XII ergab sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der einerseits der Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und andererseits aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderungsrate dieses Mischindexes wurde durch die Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII für 2012 und 2013 auf 2 Nachkommastellen beschränkt. Die zur Bestimmung des Mischindexes erforderlichen Veränderungsraten von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern ermittelte gemäß § 28 a Abs. 3 SGB XII das Statistische Bundesamt. Die Fortschreibung erfolgte aufgrund der Ermächtigung in § 40 SGB XII durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung der Veränderungsrate des Mischindexes. Ferner waren in der Verordnung die Beträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zu verkünden, um die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen war. Beides sollte nach § 40 SGB XII bis zum 31.10.2011 für 2012 vorgenommen werden. Daraus ergab sich nach der Verordnungsbegründung ein ausreichender zeitlicher Vorlauf u. a. für die Übernahme der Veränderungsrate zur Festsetzung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20 Abs. 5 a. F.

 

Rz. 272

Die Bestimmung der Veränderungsrate des Mischindexes ist zum 1.1.2012 abweichend von § 28 a SGB XII nach der Übergangsregelung des § 138 SGB XII vorzunehmen gewesen. Diese Übergangsregelung sah eine zweistufige Fortschreibung vor. Die Veränderungsrate für die erste Stufe war bereits in § 138 Nr. 1 SGB XII gesetzlich bestimmt, sodass mit der Fortschreibungsverordnung lediglich noch die Veränderungsrate für die zweite Stufe in § 138 Nr. 2 SGB XII zu bestimmen war. Für 2012 war nur eine einstufige Fortschreibung vorzunehmen. Für 2013 bis 2016 ist dagegen die Veränderungsrate für beide Teile des Mischindexes zu bestimmen gewesen, dementsprechend wurde auch der Mischindex selbst aus 2 Veränderungsraten mit dem gesetzlich jeweils vorgesehenen Anteil ermittelt.

 

Rz. 273

Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wurde nach der Verordnungsbegründung nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt, sondern es wurde ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigte ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Damit wurde demnach sichergestellt, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs Rechnung getragen wurde. So hätten z. B. die Ausgaben für Er...

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