Rz. 92

Nach der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 9 (BT-Drs. 19/23550, S. 99 bis 102) wird die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet, in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a übertragenen Aufgabe zur Regelung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus dem Bereich der Rehabilitation und Teilhabe für alle Träger der Rentenversicherung nach § 138 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz bis zum 30.6.2023 verbindliche Entscheidungen

  • zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der für eine Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen zu erfüllenden Anforderungen (Nr. 1),
  • zu den Mindestkriterien und -vorgaben an ein für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen verbindlich geltendes transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem (Nr. 2),
  • zu den für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung maßgeblichen objektiven sozialmedizinischen Kriterien sowie
  • zum näheren Inhalt und Umfang der bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der externen Qualitätssicherung zu erhebenden Daten und der Form ihrer Veröffentlichung,

herbeizuführen. Nach § 138 Abs. 2, Satz 1, 3. Halbsatz sind diese Entscheidungen für die Träger der Rentenversicherung verbindlich. Es handelt sich hierbei um untergesetzliche exekutive Rechtsnormen. Sie entfalten für die Träger der Rentenversicherung unmittelbare Geltung und sind von diesen umzusetzen.

Damit wird gesetzlich festgelegt, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Grundsatz- und Querschnittsaufgabe wahrzunehmen hat.

Zu Nummer 1

In der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu treffenden verbindlichen Entscheidung werden die nach Abs. 3 von einer Rehabilitationseinrichtung für eine erfolgreiche Zulassung zu erfüllenden Anforderungen näher ausgestaltet. Es wird insoweit auch auf die Erläuterungen zu Abs. 3 verwiesen.

Zu Nummer 2

In der verbindlichen Entscheidung werden die in den Buchstaben a bis e festgelegten Mindestkriterien der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen für die von ihnen erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung, auf der Grundlage des von der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 31.12.2025 zu entwickelnden verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystems zu zahlenden Vergütung inhaltlich ausgestaltet.

Da es sich um "Mindest"-Kriterien handelt, bleibt es der Deutschen Rentenversicherung Bund unbenommen, dem von ihr entwickelten Vergütungssystem weitere Kriterien, die in der verbindlichen Entscheidung dann auch ausdrücklich benannt werden müssen, zugrunde zu legen. Damit verbleibt ihr ein hinreichender Spielraum für die Ausgestaltung des Vergütungssystems. Beachtet werden sollen die Regelungen zu den Vertragsinhalten des § 38 SGB IX, insbesondere § 38 Abs. 2 SGB IX.

Die Höhe der Vergütung wird zukünftig also nicht, wie bisher, das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und Rehabilitationseinrichtungen sein, sondern das Ergebnis einer Bewertung der von den Rehabilitationseinrichtungen erbrachten Leistungen anhand vorgegebener objektiver Kriterien, die in fixen Relationen zueinanderstehen. Daraus folgt, dass für von Rehabilitationseinrichtungen erbrachte gleiche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch gleiche Vergütungen gezahlt werden.

Zu Buchstabe a

Das von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entwickelnde Vergütungssystem bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, beginnend mit der Indikation (orientiert an der ICF), die die vergütungssatzrelevanten Aspekte fast vollständig abbildet. In Kombination mit den Merkmalsausprägungen der übrigen Kriterien werden auf diese Weise eine Vielzahl von "Reha-Produkten" unterschieden, für die jeweils ein Vergütungssatz bestimmt wird.

Zu Buchstabe b

Die Form der Leistungserbringung unterscheidet zwischen den (ganztägig) ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die bei gleichzeitiger Unterkunft und Verpflegung des Versicherten in der Rehabilitationseinrichtung, erbracht werden. Die zu zahlende Vergütung unterscheidet sich dann u. a. durch die zusätzlich anfallenden Kosten für die dem Versicherten von der Rehabilitationseinrichtung, während der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Verfügung gestellte notwendige Unterkunft und Verpflegung. Weiter wird bei der Festsetzung der zu zahlenden Vergütung nicht danach unterschieden, ob die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Wege eines Antragsverfahrens oder als Anschlussheilbehandlungen, etwa nach vorhergehender Operation, erbracht wurden.

Zu Buchstabe c

Spezifische konzeptuelle Aspekte, wie etwa die medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation, oder verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation und besondere medizinische Bedarfe sowie Merkmale wirken sich ebenfalls auf die Höhe der für diese Leistungen zu zahlenden Vergütung aus.

Zu Buchstabe...

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