Rz. 90

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 98 und 99) wird der Träger der Rentenversicherung, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für den Rehabilitanden erbringt, vom 1.1.2026 an "verpflichtet, die von der Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen auf der Grundlage des nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelten Vergütungssystems und unter Berücksichtigung der nach Satz 2 dieses Absatzes vereinbarten Vergütung zu vergüten. Satz 2 räumt den Verhandlungsparteien – dies sind der federführende Träger der Rentenversicherung und die von ihm für die Leistungserbringung in Anspruch genommene Rehabilitationseinrichtung – einen begrenzten Verhandlungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der im konkreten Einzelfall zu zahlenden Vergütung ein. Dies eröffnet ihnen die Möglichkeit, über die auf der Grundlage des Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ermittelte Vergütung hinaus für ausdrücklich benannte Tatbestände eine Vergütung zu vereinbaren, die über das produktbezogene Vergütungssystem nicht abgedeckt werden kann. Hierzu zählen die in Nr. 1 und 2 ausdrücklich genannten Kriterien wie leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen und Methoden, die im Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen (Nr. 1) und ein regionaler Faktor. Dieser umfasst neben den regionalen Besonderheiten, wie beispielsweise Standortfaktoren, auch strukturelle, wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Regionen, zum Beispiel unterschiedliche Tarifstrukturen. Damit werden sowohl die deutschlandweit unterschiedlichen Preis- und Lohngefüge berücksichtigt (Nr. 2) sowie ein erhöhter Aufwand bei der Personalgewinnung; dies gilt insbesondere für Leistungserbringer, deren Standort in einer strukturschwachen Region liegt. Arbeitsentgelte – insbesondere die von Pflegekräften – bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen und entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind von den Rentenversicherungsträgern als wirtschaftlich anzuerkennen und damit zu refinanzieren (§ 38 Abs. 2 SGB IX; Nr. 3)."

Damit erhalten die Fachabteilungen der jeweiligen Rehabilitationseinrichtungen für die von Ihnen erbrachten Leistungen eine Vergütung, die in ihrer Höhe nicht standardisiert immer gleich hoch, sondern – abgesehen von bestimmten Basiswerten (grundsätzlich gleiche Vergütung für die gleichen Mindest-Therapieleistungen) – von unterschiedlichen, individuellen Parametern (einrichtungsspezifische Komponenten und Leistungen) abhängt. Spätestens ab 2026 wird sich das Vergütungssystem nach einer Reihe von Kriterien richten. In Kombination mit den Merkmalsausprägungen der übrigen Kriterien wird auf diese Weise eine Vielzahl von "Reha-Produkten" unterschieden, für die jeweils ein Vergütungssatz bestimmt wird. Weiter wird bei der Festsetzung der zu zahlenden Vergütung nicht danach unterschieden, ob die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Wege eines Antragsverfahrens oder als Anschlussheilbehandlungen, etwa nach vorhergehender Operation, erbracht werden (vgl. Gesetzesbegründung zu Abs. 9 unter Rz. 92).

Die Vergütung muss für die Rehabilitationseinrichtung nachvollziehbar und letztendlich auch diskriminierungsfrei sein, was bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger eine Rehabilitationseinrichtung nicht durch eine bewusst niedrige, unter objektiven Gesichtspunkten unwirtschaftliche Vergütung aus dem Versorgungsmarkt ausschließen darf.

Die Rehabilitationseinrichtungen haben nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags. Bestehen tarifliche bzw. adäquate kirchliche Vergütungsregelungen, sind diese von dem federführenden Rentenversicherungsträger, der gleichzeitig auch im Namen der anderen Rentenversicherungsträger verhandelt, bei der Preisfindung zu akzeptieren. Hat die Rehabilitationseinrichtung keine Tarifbindung, kann sie bei der Preisfindung keine fiktiven Tarifregelungen geltend machen.

Die Preise können z. B. für einzelne Therapietage oder pauschal für die Gesamtdauer der Rehabilitationsmaßnahme vereinbart werden (z. B. bei einer Rehabilitationsleistung zwischen 18 und 23 Tagen eine Gesamtpauschale in Höhe von einheitlich x EUR). Mit den festgelegten Vergütungen sind grundsätzlich alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Rehabilitation gegenüber dem Rehabilitanden erbracht werden, abgegolten. Ausnahmen bilden lediglich Aufwendungen für besondere Bedarfe des Rehabilitanden, die durch Vorschriften außerhalb des § 15 begründet werden (z. B. Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers gemäß § 17 Abs. 2 SGB I oder Unterbringung einer Begleitperson gemäß § 74 Abs. 2 SGB IX).

 

Rz. 91

Mit der am 27.6.2023 erschienenen Fachzeitschrift und amtlichen Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung "RVaktuell 2/2023" hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund eine "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu dem Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitatio...

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