Rz. 6

Abs. 3 Satz 1 schreibt den Mindestinhalt der Pflegeverträge vor. In Betracht kommende Vertragsinhalte sind in diesem Zusammenhang die in § 36 Abs. 1 festgeschriebenen Leistungsansprüche auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung. Hierbei gilt für Pflegeverträge über die Erbringung von Pflegesachleistungen im Übrigen zu beachten, dass sich deren Inhalt zudem in wesentlichen Teilen wegen der von den Versorgungsverträgen gemäß § 72 ausgehenden Bindungswirkung, nach den in diesen Verträgen getroffenen Vereinbarungen bestimmt. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Vereinbarungen über Regelungsinhalte, die in keinem Zusammenhang mit der Erbringung von Sachleistungen nach dem SGB XI stehen (z. B. vertragliche Absprachen zu Leistungen von Essen auf Rädern).

 

Rz. 6a

Zu dem Mindestinhalt der Pflegeverträge gehört nach Abs. 3 Satz 1 auch die von den Pflegeeinrichtungen mit den Kostenträgern nach § 89 für die Erbringung der Leistungen vereinbarten Vergütungen, die für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben sind. Mit dieser durch das Erste Pflegestärkungsgesetz in Abs. 3 Satz 1 geänderten Regelung in der ab 1.1.2015 geltenden Neufassung wurde der Regelungsinhalt gemeinsam mit der Regelung des § 89 weitestgehend auf die Fassung vor dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zurückgeführt. Die vormals bestehende Verpflichtung zu Vereinbarungen von alternativen Vergütungen entfällt. Die Vereinbarungspartner nach § 89 bleiben damit in der konkreten Ausgestaltung der Vergütungssystematik flexibel. Davon ausgehend können grundsätzlich alle alternativen Vergütungsformen und die daraus erwachsenden Kombinationsmöglichkeiten für die Pflegebedürftigen insbesondere bei der Zusammenstellung ihrer Leistungen umgesetzt werden. Eine solche Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung die aktuelle Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarungen in den Ländern, die bereits Vergütungen unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes oder Komplexleistungen sowie Vergütungen nach Zeitaufwand nebeneinander vereinbart haben (BT-Drs. 18/2909 S. 44). Infolge einer weiteren gesetzlichen Änderung des Abs. 3 Satz 1 durch das DVPMG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) wurden die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestinhalt des Pflegevertrages um die notwendige Berücksichtigung ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen erweitert.

 

Rz. 6b

Nach Abs. 3 Satz 3 ist von den Pflegediensten bei Vereinbarung des Pflegevertrages zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Gleiches gilt gemäß Abs. 3 Satz 4 für die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Abs. 4. Beide Regelungen wurden zur Stärkung der Transparenz in der ambulanten Versorgung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nachträglich durch das TSVG v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) in das Gesetz eingefügt. So gehört es im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a damit auch zu den Aufgaben der ambulanten Pflegedienste, bei Abschluss oder Änderung des Pflegevertrages den Nutzungsbedarf oder das Nutzungsinteresse weiterer Leistungserbringer in Erfahrung zu bringen und in diesem Zusammenhang ggf. auf die damit verbundenen Auswirkungen bei Abrechnung des Sachleistungsbetrages hinzuweisen (vgl. auch BR-Drs. 504/18 S. 180). Ebenso ist bei Ausgestaltung der Vertragsvereinbarung dem Informationsanspruch des Pflegebedürftigen über Möglichkeiten und Auswirkungen eines für ihn in Betracht kommenden Kostenerstattungsanspruchs zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Maßgabe des § 45a Abs. 4 in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

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