Rz. 5

Instrumente des Plan-Jahresabschlusses sind nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur die Planbilanz und die Plan-GuV. Damit konzentriert sich der Plan-Jahresabschluss auf die in § 242 Abs. 3 HGB für alle Kaufleute aufzustellenden Abschlussinstrumente. Die übrigen Instrumente des Jahres- bzw. Konzernabschlusses werden als Planungsinstrumente in der Literatur häufig weder beschrieben noch gefordert;[1] dies erstaunt insbesondere, da vor allem die in der Kapitalflussrechnung offen gelegten Cashflows Gegenstand von Steuerungsüberlegungen sind.[2] In Controllingwerken werden aber integrierte Erfolgs-, Finanz- und Liquiditätsplanungen auf Basis der GuV, Bilanz und Kapitalflussrechnung regelmäßig gefordert und sogar bis zur Integration des Risiko- und Chancenmanagements erweitert.[3]

Darüber hinaus eignet sich auch die in der deutschen Rechnungslegung einen freiwilligen Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses bildende Segmentberichterstattung[4] in besonderer Weise als Planungsobjekt, da mit einer solchen Plan-Segmentberichterstattung vertiefende Einblicke in die Zusammensetzung des Plan-Ergebnisses (i. S. einer zukunftsbezogenen Erfolgsquellenanalyse) gewonnen werden können.[5]

 

Rz. 6

"Eine Planbilanz ist eine formal ausgeglichene Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva für eine Abrechnungsperiode, die gruppierte Bilanzgegenstände vor dem Ablauf dieser Abrechnungsperiode in Währungsgeld ausdrückt."[6] Die Gliederung der Planbilanz lehnt sich dabei an die für die nach Ablauf der Periode erstellte (Konzern-)Bilanz an.[7] Materiell müssen die einzelnen in der Planbilanz aufgenommenen Wertansätze so geplant werden, dass sie das voraussichtliche zukünftige Unternehmensgeschehen, die beabsichtigten Strategien, die zu verwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, einschließlich der Bilanzpolitik,[8] entsprechend abbilden. Damit zeigen Planbilanzen die zu erwartenden Vermögens- und Kapitalpositionen auf. Hierbei interessieren vorwiegend Veränderungen des langfristigen Vermögens, der Vorräte, der Liquidität, die Eigenkapital- und Fremdkapitalausstattung sowie Kapitaldeckungsrelationen.[9]

 

Rz. 7

In der Plan-GuV werden den Planerträgen die Planaufwendungen einer Periode gegenübergestellt; als Saldo ergibt sich der Plan-Jahresüberschuss bzw. Plan-Jahresfehlbetrag. Das für die GuV grundsätzlich[10] bestehende Wahlrecht der Aufstellung nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren[11] gilt entsprechend auch für die Gliederung der Plan-GuV.

 

Rz. 8

Die Literatur unterscheidet verschiedene Einteilungsformen von Planbilanzen und Plan-GuV-Rechnungen. Zu den am häufigsten vorkommenden Untergliederungen zählen:

 

Rz. 9

Interne vs. externe Planbilanzen (-GuV-Rechnungen)

In Abhängigkeit der Adressaten der Informationsfunktion, die mit der Aufstellung von Planbilanzen und Plan-GuV-Rechnungen erreicht werden sollen, kann man interne Planbilanzen und Plan-GuV-Rechnungen, welche eine Information der Unternehmensführung über "Kapitalsteuerung, ... Kontrolle der Kapitalwirtschaft als Ganzes"[12] anstreben, und externe Plan-Jahresabschlüsse unterscheiden. Letztere dienen der Unterrichtung der Eigen- und Fremdkapitalgeber, der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten und ggf. des Staates (u. a. Finanzbehörden).

Interne und externe Planbilanzen und Plan-GuV-Rechnungen können sich hinsichtlich der Wertansätze unterscheiden. Die Unternehmensleitung ist bei Erstellung einer internen Planbilanz und Plan-GuV hinsichtlich der Wertansätze grundsätzlich frei. Die Unternehmensleitung kann sich beispielsweise aus Gründen der Vergleichbarkeit dafür entscheiden, sämtliche selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände und/oder alle sich in der Zukunft voraussichtlich auflösenden latenten Steuerdifferenzen abzugrenzen oder – ähnlich wie in einer Plan-Kostenrechnung – von konstanten Bewertungsansätzen für unfertige und fertige Erzeugnisse (d. h. Bewertung zu Standardkosten) ausgehen. Demgegenüber liegen einem externen Plan-Jahresabschluss die jeweils anzuwendenden Gliederungs-, Ansatz- und Bewertungsnormen (z. B. handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238277 HGB) zugrunde, welche auch die mit ihnen verbundenen Wahlrechte und Ermessensspielräume einschließen und die in dem durch Stetigkeitsgebote abgesteckten, zulässigen Rahmen aus bilanzpolitischen Erwägungen heraus unterschiedlich ausgeübt werden können.[13]

 

Rz. 10

Prognose- vs. Lenkungsbilanzen (-GuVen)

Falls auf den Steuerungs- und Vorgabeaspekt abgestellt wird, der vom Plan-Jahresabschluss ausgeht, gelangt man zu einer Gegenüberstellung von Prognose- und Lenkungsbilanz bzw. Prognose- und Lenkungs-GuV. Wird in der künftigen Abrechnungsperiode ein normaler oder durchschnittlicher Unternehmensverlauf angenommen, der in Bilanz und GuV-Rechnung zu antizipieren ist, so spricht man von Prognosebilanzen und Prognose-GuV-Rechnungen.[14] Die Aufstellung eines solchen Jahresabschlusses basiert ausschließlich auf Prognosen unter Verwendung entsprechender Pr...

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