Wird ein Teil-Arbeitsentgelt über die Zeit der Entgeltfortzahlung hinaus gezahlt, ist dieses vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Grundlagen für ein Teil-Arbeitsentgelt können sowohl einzelvertragliche Vereinbarungen als auch kollektivvertragliche Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) sein.

Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt zum Ruhen des Krankengeldes. Dafür ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld[1] ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Hinweis

Teil-Arbeitsentgelt während des Bezugs von Krankengeld

Zu berücksichtigen sind alle Arbeitgeberleistungen während der Arbeitsunfähigkeit, die Arbeitsentgelt sind. Dazu gehören sowohl Geld- als auch Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Dienstwagen).

Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezugs beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld

 
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG) 78,30 EUR
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) 68,88 EUR
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4. 87,00 EUR
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6. 25,00 EUR
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt 87,00 EUR
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld 68,88 EUR
Kalendertäglicher beitragsfreier Teil des Arbeitgeber-Zuschusses 18,12 EUR
Kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses
(brutto; Überschreiten der mtl. Freigrenze von 50 EUR: 25 EUR + 68,88 EUR = 93,88 EUR – 87 EUR =)
6,88 EUR
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
(vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern)
Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (brutto) 6,88 EUR
abzüglich Beitragsanteile KV (ohne Zusatzbeitrag) 0,50 EUR
  PV (ohne Beitragszuschlag) 0,10 EUR
  RV 0,64 EUR
  ALV 0,09 EUR
Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) 5,55 EUR
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG) 68,88 EUR
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) 5,55 EUR
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR
4. Schritt: Vergleichsberechnung
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR
Beitragsfreier Teil des Arbeitgeber-Zuschusses 18,12 EUR
Beitragspflichtiger Teil des Arbeitgeber-Zuschusses (netto) 5,55 EUR
Summe der Leistungen 87,00 EUR
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt 87,00 EUR
Zusammenfassung: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,88 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet.

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