Rz. 19

Der Situation, dass bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags häufig noch nicht feststeht, ob es zu einer Inanspruchnahme der Organperson kommt, trägt die Umstandsmeldung Rechnung. Diese ist in A-5.4 AVB D&O vereinbart (sog. Notice of Circumstance). Die Geltendmachung gilt zum Zeitpunkt der Umstandsmeldung als erfolgt.

 

Rz. 20

 

Beispiel: "Der nachteilige Vertrag"

Der Geschäftsführer hat einen nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Konkret wird dem Geschäftsführer vorgeworfen, er habe eine Optionsklausel in einen Mietvertrag zu Gunsten eines Mieters eingeräumt, die dem Mieter das Recht gibt, den Vertrag um 5 Jahre bei gleicher Miete zu verlängern. Der Geschäftsführer hat vergessen, das Recht mit einer Anpassung der Miete zu verknüpfen. Es ist aber unklar, ob der Mieter die Option überhaupt zieht. Zieht er sie nicht, entsteht kein Schaden und die Pflichtverletzung bleibt folgenlos. Nun kündigt der D&O-Versicherer den Versicherungsvertrag. Die GmbH meldet die Pflichtverletzung dem Versicherer und erhält dadurch den Versicherungsschutz für den Fall der späteren Inanspruchnahme.

Nach den Bedingungen haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. In dem vorgenannten Beispiel der unvollständig ausformulierten Optionsklausel kann eine Meldung dieses Umstandes innerhalb einer in den AVB zu vereinbarenden Frist erfolgen. Eine Ausnahme bildet auch hier die Beendigung des Versicherungsvertrags aufgrund von Zahlungsverzug. Die Umstandsmeldung liegt im Interesse des Versicherers und des Versicherten, ohne dieselbe müsste der Versicherte darauf hinwirken, dass die Anspruchsteller ihre Ansprüche im versicherten Zeitraum geltend machen, dies liegt ersichtlich weder im Interesse des Versicherten noch des Versicherers.[1] Die Umstandsmeldung entfaltet nur ihre Wirkung, wenn sie so konkret ist, dass der Versicherer erkennen kann, mit welchen Schäden möglicherweise zu rechnen ist. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass ein Sachverhalt, der zu einer Inanspruchnahme führen kann, … demnach sowohl die Bezeichnung einer möglichen Pflichtverletzung beinhalten [muss], als auch Ausführungen dazu, wem gegenüber die Pflicht verletzt worden sein kann.[2] Dem ist zuzustimmen, allerdings dürfte zunächst eine Rückfrageobliegenheit des Versicherers bestehen, wenn ihm die Angaben nicht genügen, bevor die Umstandsmeldung als unzureichend verworfen werden kann. Wird die Rückfrageobliegenheit verletzt kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, die Umstandsmeldung sei nicht konkret genug.

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