Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss zum Ziel haben, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dem tatsächlichen Ergebnis möglichst nahezukommen. Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits jedoch auch dem Maß der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Steuerpflichtigen Rechnung tragen.[1] Dabei ist zunächst zwischen den Schätzungsarten Vollschätzung, Teilschätzung und Ergänzungsschätzung zu unterscheiden.

4.1 Vollschätzung

Die Vollschätzung umfasst alle Teile der Besteuerungsgrundlage einer bestimmten Steuer für einen konkreten Erfassungszeitraum, z. B. die Einkünfte bei der Einkommensteuer oder den Umsatz bei der Umsatzsteuer. Eine Vollschätzung ist nur dann zulässig, wenn die vorhandenen Unterlagen nicht geeignet sind, aus ihnen zumindest teilweise die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die sodann durch eine teilweise Schätzung zu ergänzen sind.

Vollschätzungen werden insbesondere dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt und dem Finanzamt keine Erkenntnisse über die Höhe der erzielten Einkünfte oder den erzielten Umsatz vorliegen.

4.2 Teilschätzung

Bei einer Teilschätzung werden lediglich Teile der Bemessungsgrundlage geschätzt, z. B. die Schätzung von Bareinnahmen bei festgestellten Kassenfehlbeträgen.[1]

4.3 Ergänzungsschätzung

Eine Ergänzungsschätzung beschränkt sich auf einzelne Besteuerungsmerkmale, indem z. B. die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts oder der private Anteil von im betrieblichen Bereich angefallenen Kosten, z. B. Pkw- oder Telefonkosten, geschätzt werden. Bei Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben muss feststehen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat.[1]

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