Rz. 103

Dieser Ausschluss in A-7.2 AVB D&O betrifft Ersatzansprüche gegen die versicherten Organpersonen, die im Zusammenhang mit Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen stehen. Es wird sich häufig nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Der Ausschluss betrifft, so sein Wortlaut, die Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche die versicherten Personen aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten haben.

 

Rz. 104

 

Beispiel: "Gewinntantieme"

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in seinem Anstellungsvertrag die Leistung einer Gewinntantieme vereinbart. Der Steuerberater der Gesellschaft, der mit der Ermittlung der Tantieme für das letzte Geschäftsjahr beauftragt ist, verrechnet sich und es wird versehentlich eine zu hohe Tantieme ausbezahlt. Die GmbH begehrt vom Geschäftsführer die Rückzahlung des überzahlten Betrags. Hierfür bestünde kein Versicherungsschutz auf Seiten des Geschäftsführers. Der D&O-Versicherer müsste nicht die Zahlung des Differenzbetrags übernehmen. Der Ausschluss wäre insoweit klarstellend, da es an einem Haftpflichtanspruch fehlt. Gegen den Geschäftsführer wird ein Bereicherungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

 

Rz. 105

Die Reichweite des Ausschlusses wäre durch Auslegung zu ermitteln. So kann ein Vorteil auch der Dienstwagen sein, um deren Rückgabe Streit besteht. Gibt der Geschäftsführer seinen Dienstwagen nicht fristgemäß zurück und entsteht, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und die Leasinggesellschaft für die verspätete Rückgabe, Kosten in Rechnung stellt, der GmbH dadurch ein Schaden, wäre der Regressanspruch gegen den Geschäftsführer nicht versichert. Beschädigt der Geschäftsführer den Dienstwagen und begehrt die Gesellschaft Schadensersatz, weil die Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden soll oder will diese, weil der Schaden auf einer Trunkenheitsfahrt des Geschäftsführers passiert ist, nicht leisten, ginge es nicht mehr um die Rückgabe des Dienstwagens. Gleichwohl wäre der Anspruch von der D&O-Versicherung nicht gedeckt, da es um einen Sachschaden geht, die D&O-Versicherung jedoch nur Vermögensschäden versichert.

 

Rz. 106

Der Aufsichtsrat haftet gemäß § 116 Satz 3 AktG, wenn er mit dem Vorstand eine unangemessene Vergütung vereinbart. Dies wäre ein Schadensersatzanspruch, der unter die D&O-Deckung fiele. Hier ist fraglich ob der Ausschluss diesen Schadensersatzanspruch vom Versicherungsschutz ausschließt. Dies ist nach dem Wortlaut des Ausschlusses nicht der Fall bzw. ist dies insoweit zumindest unklar. Es heißt, dass Ansprüche wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen ausgeschlossen sind, welche die versicherten Personen aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten haben. Daraus folgt, dass nur die Rückzahlungsansprüche gegen die versicherten Personen ausgeschlossen sind, die die Vorteile erhalten haben und nicht gegen Organpersonen, die diese ermöglicht haben.

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