In finanzieller Hinsicht muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rechnung getragen werden. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Aktuell gilt die "Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung", die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1.1.2023 erlassen hat.

Die Verordnung ist bis zum 31.3.2024 befristet. Nach ihr beträgt das Mindeststundenentgelt bundesweit einheitlich vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023 12,43 EUR, vom 1.4.2023 bis zum 31.12.2023 13 EUR und vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024 13,50 EUR.[1]

Wird die Lohnuntergrenze nach § 3a Abs. 2 AÜG durch einen anwendbaren Tarifvertrag unterschritten, sieht § 8 Abs. 2 Satz 4 AÜG als Rechtsfolge die Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes vor, also die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers. Durch diese Regelung sollen Leiharbeitnehmer geschützt werden, indem Lohnvereinbarungen in Tarifverträgen unterhalb der Lohnuntergrenzen ausgehebelt werden.

 
Hinweis

Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher nach § 17c Abs. 1 AÜG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren. Jeder Verleiher ist darüber hinaus nach § 17c Abs. 2 AÜG verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten.[2]

[1] Vom 1.9.2020 bis zum 31.12.2022 galten abweichende Werte durch die "Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung".

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