Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mängel bei der Anordnung der Vormundschaft.

Rn 5 Örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeitsmängel führen idR nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung (vgl Staud/Veit § 1774 aF Rz 27 ff). Elementare materielle Mängel der Anordnung der Vormundschaft, wie etwa die Anordnung der Vormundschaft für eine juristische Person, für einen bereits verstorbenen Mündel oder für einen Volljährigen führen genau, wie die Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verschulden.

Rn 7 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Dies gilt auch für den Amtsvormund (Nürnbg FamRZ 65, 454). Bei den Sorgfaltsanforderungen wird aber auch der konkrete Lebenskreis von Vormund und Mündel berücksichtigt (Schlesw FamRZ 97, 1427; BGH FamRZ 03, 1924). Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die jährliche Gewinnverteilung, Abs 2.

Rn 2 Für Gesellschaften auf längere Dauer bestimmt II als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten – Gewinn- und Verlustrechnung sowie deren Feststellung durch die Gesellschafter. §§ 238 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Fälle.

Rn 4 Das Gesetz vermutet in vier Fällen, dass der Vermieter (wenigstens) seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat: § 559d S 1 Nr 1: Verzögerter oder fehlender Baubeginn. §§ 187 ff sind anwendbar. § 559d S 1 Nr 2: Verdopplung der monatlichen Miete. Es gilt die jew vereinbarte Mietstruktur. Maßgeblich ist die Ankündigung, nicht die Erhöhung. § 559d S 1 Nr 3: Objektiv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Austrittswirkungen.

Rn 5 Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einschränkungen des § 831 I 2 und ›Verlagerung‹ der Haftung auf andere Vorschriften.

Rn 6 Die rechtspolitisch umstrittene Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn nach § 831 I 2 wird eingeschränkt durch hohe Pflichtenanforderungen an den Geschäftsherrn (s.u. Rn 17 ff) sowie eine Lockerung der Kausalitätsanforderungen (der Schaden muss nicht gerade durch das Verhalten bzw die Eigenschaft des Gehilfen, welche dem Geschäftsherrn zum Vorwurf gemacht werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung des Beeinträchtigten (›Kernbereich‹).

Rn 18 Es gibt Rechte und Pflichten, in die WEigtümer jedenfalls nicht durch einen Beschl eingreifen können (in der Praxis als ›Kernbereich‹ verstanden, vgl BGH ZMR 20, 673 Rz 18; 18, 234 Rz 26; 18, 242 Rz 11); nach dem BGH soll dies sogar für Vereinbarungen gelten (BGH ZMR 18, 234 Rz 26; NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397; s.a. Frankf ZWE 15, 263), was aber nicht überzeugt, sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. MoPeG.

Rn 53 Die Gesetzesreform verfolgt das Ziel, das Recht der GbR an die praktischen Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anzupassen, ohne die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR als Rechtsform aufzugeben. Das bestehende System einer Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften wird beibehalten. In diesem System wird das Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Das Kind ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, Abs 2 S 1 Nr 2.

Rn 17 Von einer Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann auch dann abgesehen werden, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Diese Regelung betrifft vor allem Säuglinge und Kleinstkinder, die alters- und entwicklungsbedingt diese Fähigkeiten noch nicht besitzen. Daneben können auch Kinder mit erhebli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1237 BGB – Öffentliche Bekanntmachung.

Gesetzestext 1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Rn 1 Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, idR durch rechtzeitige, mindestens eine Wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Fakultative elektronische Übermittlung.

Rn 12 Nach Abs 2 S 1 können nicht der schriftlichen Einreichungspflicht unterliegende Anträge und Erklärungen nach wie vor in Papierform eingereicht werden; die elektronische Einreichung ist in diesem Fall nur fakultativ. Damit sollen die Gerichte insb bei den Eilverfahren des Unterbringungsrechts von der schwierigen Prüfung befreit werden, ob Störungen bei der elektronische...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ersetzt die bislang in § 1791 BGB enthaltene Regelung zur Bestellungsurkunde, die aufgrund ihres verfahrensrechtlichen Inhalts in das FamFG übernommen wurde (BTDrs 19/24445, 328). Das in § 1791 I BGB aF verwendete, aber heute sonst nicht mehr gebräuchliche Wort ›Bestallung‹ (Staud/Veit § 1791 Rz 1) wurde in Abs 1 S 1 durch das Wort ›Bestellung‹ ersetzt. A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente betrifft nach Abs 1 S 1 in erster Linie Rechtsanwälte und Notare. Wegen der gesetzgeberisch in unglücklicher Weise mit der elektronischen Einreichung verknüpften allgemeinen Regelung der schriftlichen Einreichung von Anträgen und Erklärungen (oben Rn 1) kann aus ihr nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Gericht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Verfahren nach §§ 1964–1966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eingeleitet, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Erben nicht zu ermitteln sind. Art und Umfang der Ermittlungspflichten liegen im Ermessen des Nachlassgerichts (Frankf ZEV 19, 21), ein Erbenermittler muss nicht beauftragt werden oder die Pflicht zur Abfrage ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nicht vertragsgemäße Leistung (§ 323 I Alt 2).

Rn 23 Die Schlechtleistung ist ein selbstständiger Rücktrittsgrund (BTDrs 14/6040, 184). Sie umfasst va die Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2) (BRHP/Faust Rz 12), die kein Verschulden des Verkäufers erfordert (MüKo/Westermann Rz 9). Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20] Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 4 Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht. Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). Mitgebrauch ist das aus der Gemeinschaft herzuleitende Recht,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht- oder Schlechtleistung.

Rn 12 Weitere Voraussetzung nach I ist, dass der Schuldner eine Leistung ›nicht oder nicht vertragsgemäß‹ erbringt. Das bezieht sich nur auf Leistungspflichten iSv § 241 I. Dagegen ist die Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II) in § 324 abw geregelt. Zur früher bei § 326 aF getroffenen Unterscheidung von Haupt- und Nebenpflichten vgl Rn 2 f. Daraus folgt, dass die verletz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zweck der Norm ist es, den Zeugen zur Befolgung der ihm in der Ladung mitgeteilten Pflicht (§ 377 II Nr 3), zur Vernehmung vor dem Richter zu erscheinen, anzuhalten. § 380 stellt dazu einen abgestuften Katalog von Maßnahmen zur Verfügung. Andererseits gebietet der Normzweck entgegen dem Wortlaut, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn der Zeuge nicht mehr gebraucht wird. Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Vom Mieter verursachte Schäden.

Rn 151 Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache zu erhalten, entfällt grds, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Versicherung, zB eine Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt oder übertragen worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grds gehalten, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertretung durch einen Anwalt.

Rn 3 Bei einer Vertretung durch einen Anwalt findet in allen Verfahren sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess eine Prüfung der Vollmacht – auch der Untervollmacht (BGH NJW-RR 92, 933 [BGH 24.02.1992 - II ZR 89/91]) – nur auf Rüge statt. Dies gilt auch für Verfahren oder Verfahrensabschnitte, für die kein Anwaltszwang gilt (Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1698b BGB – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes.

Gesetzestext Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Rn 1 Die Vorschrift begründet das Recht und die Pflicht der Eltern zur einstweiligen Fürsorge für das bisherige Kindesvermögen. Dem Tod des Kindes steht die Todeserklä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Altersversorgung (§ 49 Abs 1 Nr 10 EStG)

Rn. 305 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Regelung bewirkt eine nachgelagerte Besteuerung von Einkünften iSv § 22 Nr 5 S 1 EStG und dürfte insbesondere ArbN treffen, die nach ihrer Erwerbstätigkeit ins Ausland ziehen ("Auslandsrentner"). Erfasst werden sämtliche Einkünfte iSd § 22 Nr 5 S 1 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 37 VSBG – Informationen nach Entstehen der Streitigkeit.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Interessenabwägung.

Rn 8 Das Sonderkündigungsrecht aus II besteht indessen nur dann, wenn es dem Unternehmer insb unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu dessen rechtlich vorgesehenem Ende fortzusetzen (BTDrs 19/27653, 76). Das soll der Fall sein, wenn die schuldrechtlichen Pflichten für den Unternehmer nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Für die Binnenorganisation der Landgerichte gibt das Gesetz nur einen groben Rahmen vor. Aus dem Gebot, Zivil- und Strafkammern bei dem LG zu bilden (Abs 1), lässt sich die Mindestanforderung ableiten, dass bei jedem LG je eine dieser Kammern bestehen muss (Ausn: Abs 2). In der Praxis der Zivilrechtsprechung ist heute vorrangig der Einzelrichter tätig. Die Pflicht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadensersatzansprüche.

Rn 12 Schadensersatzansprüche des Kunden können sich bei Verletzung einer Pflicht des Unternehmers aus cic oder anderen Pflichtverletzungen ergeben (§§ 280 I, 311 II, 241 II). Ob diese nach § 249 I auch auf Vertragsaufhebung gerichtet werden können, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss kausal geworden ist (vgl § 312d Rn 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Im Sozialversicherungsrecht.

Rn 19 Nicht identisch, aber im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Arbeitsverhältnis ist das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis gem § 7 I SGB IV. Es begründet die Pflicht des ArbG zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Im Vordergrund steht, ob der Dienstnehmer ein eigenes Unternehmerrisiko ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistungsstörungen.

Rn 6 Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung teilweise von den allgemeinen Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iS eines klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist (§ 705 Rn 11), können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet die Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge an, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat (zu ausgleichspflichtigen Leistungen an den Erblasser vgl § 2057a Rn 2). Die Befugnisse des Erblassers in diesem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ergänzung und Erläuterung.

Rn 17 Ist eine weitere Aufklärung erforderlich, so kann Ergänzung oder Klarstellung verlangt werden (auch im Fall des § 411a, s dort Rn 2, 8–10). Die Norm steht in Bezug zur allg Pflicht des Gerichts, das Gutachten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit in sich und im Verhältnis zu anderen Gutachten zu prüfen (s.a. vor §§ 402 ff Rn 4); auch zu Privatguta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsanspruch.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Hinblick auf die oft zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn liegende erhebliche Zeit soll in engen Grenzen dem Veranstalter ein vertraglich – auch durch AGB (III) – vorbehaltenes einseitiges Recht zur Preisanpassung gewährt werden (I). Die Beschränkung auf genau definierte Fälle sowie die Pflicht zur Transparenz verhindern, dass der Veranstalter dieses Recht statt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 25 Wirksam ist die Verfügung bei sog Pflichtschenkungen (§ 2113 II 2). Die sittliche Pflicht muss dabei aber gerade auch die Entnahme des verschenkten Gegenstandes aus dem gebundenen Nachlass decken, nicht nur die Schenkung als solche. Hierzu kann die Anerkennung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gehören. IÜ s § 2112 Rn 4, doch dürften Zustimmungspflichten aus § 2120...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 8 Bei den Personenhandelsgesellschaften ist der Sitz dem Handelsregister zu entnehmen, da für diese Personen eine Pflicht zur Anmeldung besteht (für die OHG: § 106 II Nr 2 HGB; für die KG: § 161 II iVm § 106 II Nr 2 HGB; vgl Schlesw 12.12.22 – 2 AR 27/22). Die Begründung von Doppelsitzen bei den Personenhandelsgesellschaften ist unzulässig (s näher Baumbach/Hopt/Hopt § 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. 2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) 1Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ersatzformen.

Rn 15 Andere Formen der Einräumung besitzartiger Positionen, die Begründung mittelbaren Besitzes (§§ 868, 930) und die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegen den unmittelbaren Besitzer (§ 931), ersetzen die Übergabe nur bei entspr Vereinbarung. Sie ist anzunehmen bei Einigung über den Fortbestand der Vermietung an einen Dritten oder die Anmietung durch den Verkäufer (Staud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Handeln in fremdem Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip).

Rn 30 Der Vertreter muss gem I 1 im Namen des Vertretenen handeln, wenn die Rechtsfolgen nicht bei ihm selbst, sondern in der Person des Vertretenen eintreten sollen. Die direkte Stellvertretung bedarf daher der Offenlegung. Das Offenkundigkeitsprinzip dient im Stellvertretungsrecht in erster Linie dem Schutz des Vertragspartners, daneben aber auch dem Bedürfnis des allg Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Folgen.

Rn 2 Wegen der Rückwirkung (I) leben infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschene Rechte und Pflichten wieder auf. Der Erbunwürdige haftet den an seiner Stelle berufenen Erben nach §§ 2018 ff, 819. Als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer schuldet er analog § 142 II Schadensersatz gem §§ 2023, 2024 und bei Besitzerlangung durch eine Straftat gem §§ 2025, 823 ff (MüKo/Helms Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anderweite Versteigerung (Abs 3).

Rn 13 Die durch den Zuschlag entstehende Pflicht des Meistbietenden, das Kaufgeld zu bezahlen, ist nicht durchsetzbar; der Zuschlag wird jedoch gegenstandslos, wenn der Meistbietende die Ablieferung nicht zur rechten Zeit (Abs 3 S 1) gegen Barzahlung verlangt, und die Sache wird ohne neuen Antrag unter Ausschluss des früheren Meistbietenden als Bieter (Abs 2 S 2) erneut vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verkehrspflichten.

Rn 26 Verkehrssicherungspflichten werden nach Amtshaftungsgrundsätzen behandelt, wenn die Pflichten durch Gesetz oder Satzung als Amtspflicht ausgestaltet sind (BGH VersR 78, 739; Saarbr VersR 94, 60). Das trifft insb auf den Bau und die Unterhaltung von Straßen zu (Rn 132 ff). Es ist aber auch möglich, durch Satzung eine Angelegenheit öffentlich-rechtlich zu regeln, etwa be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck, Anwendungsbereich.

Rn 51 Gemäß § 767 III hat der Schuldner sämtliche Einwendungen gegen den durch das Urt festgestellten Anspruch, die er zur Zeit der Klageerhebung geltend zu machen imstande war, in der Vollstreckungsgegenklage vorzubringen. Damit soll der Verzögerung der Vollstreckung durch mehrere Vollstreckungsgegenklagen vorgebeugt werden. Präkludiert für eine erneute Vollstreckungsabwehr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reverse-Charge-Verfahren / 6 Leistungsempfänger: Voranmeldungen und Buchführung

Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer hat der betroffene Leistungsempfänger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Umsatzsteuererklärung anzugeben. Besteht keine allgemeine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (z. B. bei Kleinunternehmern; bei Gebäudevermietern, Heilberuflern, Bausparkassen- oder Versicherungsvertretern, die nur steuerfreie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfehlungspflicht (Abs 3).

Rn 12 Die auf diesen Erkenntnissen aufbauende Empfehlung muss auf der Grundlage realistischer – nicht unbedingt konservativer – Prognosen zu Risiken während der gesamten Darlehenslaufzeit (Art 7 I 2 WoImmoKrRL) im besten Interesse des Darlehensnehmers vergleichbar der Anlageberatung (BGHZ 123, 126, 128 ff; 170, 226, Rz 23; 189, 13 Tz 32 ff alle für Anlagegeschäfte; v Klitzin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umlagevereinbarungen (§ 10 I 2).

Rn 49 Die WEigtümer können abweichend von § 16 II 1 etwas anderes vereinbaren (BGH NZM 19, 624 [AG Münster 15.03.2019 - 48 C 361/18] Rz 7; NJW 13, 681 [BGH 16.11.2012 - V ZR 9/12] Rz 9; 12, 1722 Rz 7). Möglich ist zB eine Umlage nach Wohn- und Nutzfläche oder ›Einheiten‹ – wobei dieser Schlüssel nicht für die Heiz- und Warmwasserkosten möglich wäre (Rn 63). Eine solche Umlag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Leistungsvorbehalte.

Rn 26 Im Handelsverkehr haben sich diverse Klauseln eingebürgert, mit denen sich der Verkäufer von den gesetzlichen Folgen der Nichterfüllung seiner Hauptleistungspflichten freizeichnet. Sie sind innerhalb der allg Grenzen (als AGB Rechtsgedanke des §§ 308 Nr 1, 3 und 4 iVm § 310 I, 307; generell insb §§ 138, 242 und §§ 19, 20 GWB) für Kaufleute grds beachtlich. Wichtigstes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist (BGH ZMR 20, Rz 13; 13, 125 Rz 13; NJW 12, 2434 [BGH 27.04.2012 - V ZR 211/11] Rz 11). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind – da ein WEigtümer mit seinem Wohnungseigentum grds nach Belieben verfahren kann (§ 1 Rn 9) – eng auszulegen (Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zahlungsdiensterahmenvertrag.

Rn 17 Der Vertragstyp verpflichtet den Zahlungsdienstleister, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne oder aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen. Damit entsprechen die Pflichten denen aus I. Hinzu kommt aber, dass der Zahlungsdienstleister für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto führen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Verträge, die Zahlungsdie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unsicherheitseinrede.

Rn 9 Nach I 1 kann der Vorleistungspflichtige seine Pflicht durch die Erhebung der Einrede nach I 1 suspendieren, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird (I 2, vgl Rn 6). Zuvor ist also der Vorleistungspflichtige auf die Einrede hin nur zur Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung (§ 322 I) zu verurteilen. Für die Geltendmachung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt; Abdingbarkeit.

Rn 2 Der Regelungsgehalt hinsichtlich der Mängelrechte entspricht gem § 586 II den mietrechtlichen Vorschriften, wobei lediglich nicht auf deren Unabdingbarkeit (§ 536 IV) verwiesen wird. Bei der Erhaltenspflicht gilt die Besonderheit, dass gewöhnliche Ausbesserungen zu den Pflichten des Pächters gehören (§ 586 I 2); hierunter fallen nicht außergewöhnliche, sondern nur turnu...mehr