Rn 9

Nach I 1 kann der Vorleistungspflichtige seine Pflicht durch die Erhebung der Einrede nach I 1 suspendieren, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird (I 2, vgl Rn 6). Zuvor ist also der Vorleistungspflichtige auf die Einrede hin nur zur Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung (§ 322 I) zu verurteilen. Für die Geltendmachung der Einrede gilt Gleiches wie nach § 320 Rn 12. Darüber hinaus ist der Vorleistungspflichtige berechtigt, eine schon in Gang gesetzte Leistung rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist (Anhalte- oder Stoppungsrecht, BGHZ 208, 243 Rz 25).

 

Rn 10

Leistet der Vorleistungspflichtige nicht termingerecht, so kann man zweifeln, ob hier ebenso wie bei § 320 Rn 14 der Eintritt von Schuldnerverzug schon durch das bloße Bestehen der Einrede aus § 321 I 1 ausgeschlossen ist. Die differenzierende Lösung von MüKo/Emmerich Rz 24 nach der zeitlichen Reihenfolge von Verzug des einen und Sichtbarwerden der Leistungsunfähigkeit des anderen Teils hat viel für sich; vgl auch Huber I §§ 13 II 5; 15 II 4.

 

Rn 11

Durch die Einrede nach I 1 entfällt die Vorleistungspflicht nicht völlig. Der Vorleistungspflichtige kann also nicht seinerseits auf Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung klagen (außer nach § 322 II Rn 7). Wenn der Vorleistungsberechtigte nicht seinerseits klagt (der ja ein Urt nach § 322 erhalten kann, vgl o Rn 9), entsteht also ein Schwebezustand (zu den damit verbundenen Streitfragen vor Inkrafttreten des SchRModG vgl Huber I § 15 I 4b).

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