Rn 13

Die durch den Zuschlag entstehende Pflicht des Meistbietenden, das Kaufgeld zu bezahlen, ist nicht durchsetzbar; der Zuschlag wird jedoch gegenstandslos, wenn der Meistbietende die Ablieferung nicht zur rechten Zeit (Abs 3 S 1) gegen Barzahlung verlangt, und die Sache wird ohne neuen Antrag unter Ausschluss des früheren Meistbietenden als Bieter (Abs 2 S 2) erneut versteigert. Dies kann noch im selben Termin oder in einem neu nach § 816 III bekannt zu machenden Termin geschehen. Wird hierbei ein geringerer Erlös als bei der vorangegangenen Versteigerung erzielt, hat der frühere Meistbietende den Ausfall dem Geschädigten zu ersetzen. Der Anspruch ist ggf mit einer Klage geltend zu machen (MüKoZPO/Gruber Rz 19). Ein Mehrerlös kommt dem früheren Meistbietenden hingegen nicht zugute.

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