Rn 5

Örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeitsmängel führen idR nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung (vgl Staud/Veit § 1774 aF Rz 27 ff). Elementare materielle Mängel der Anordnung der Vormundschaft, wie etwa die Anordnung der Vormundschaft für eine juristische Person, für einen bereits verstorbenen Mündel oder für einen Volljährigen führen genau, wie die Geschäftsunfähigkeit des bestellten Vormunds (§ 1780), zur Nichtigkeit der Anordnung (vgl Staud/Veit § 1774 aF Rz 32). Fehlen materielle Voraussetzungen für die Anordnung (so zB bei der Doppelanordnung der Vormundschaft), so bleibt die zu Unrecht angeordnete Vormundschaft und ebenso die Bestellung des Vormunds wirksam, bis sie durch das FamG selbst oder das Beschwerdegericht aufgehoben werden. Der Anordnung der Vormundschaft kommt nach hM rechtsbegründende Wirkung zu, sodass das Prozessgericht keine eigene Prüfungskompetenz hat und insoweit an die Anordnung gebunden ist (BGH BGHZ 33, 195). Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis des Vormunds ist lediglich Aussetzung des Verfahrens möglich (BGH NJW 64, 1316, 1319 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62]). Die Aufhebung der Vormundschaft beendet die Rechte und Pflichten des Vormunds aus der zu Unrecht angeordneten Vormundschaft ex nunc und ist daher ohne Wirkung auf durch den Vormund oder ihm ggü vorgenommene Rechtsgeschäfte.

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