Rn 15

Andere Formen der Einräumung besitzartiger Positionen, die Begründung mittelbaren Besitzes (§§ 868, 930) und die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegen den unmittelbaren Besitzer (§ 931), ersetzen die Übergabe nur bei entspr Vereinbarung. Sie ist anzunehmen bei Einigung über den Fortbestand der Vermietung an einen Dritten oder die Anmietung durch den Verkäufer (Staud/Beckmann § 446 Rz 23 ff). Dasselbe gilt für die Übergabe von handelsrechtlichen Traditionspapieren (zB Konnossement: § 650 HGB), die ungeachtet ihrer eigentumsrechtlichen Traditionswirkung die Verschaffung unmittelbaren Besitzes nur bei entspr Vereinbarung substituieren (Staud/Beckmann Rz 113 mit Klauselbsp; aA Erman/Grunewald Rz 15).

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